Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsrecht. Neufeststellung. Gesamt-MdE. Bestandsschutz
Orientierungssatz
1. Die Nichterhöhung einer Gesamt-MdE trotz Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen verstößt nicht gegen § 62 Abs 3 S 1 BVG (Rentenbestandsgarantie), wenn sich die bestandsgeschützten Schädigungsfolgen wesentlich gebessert haben (vgl BSG vom 26.11.1975 - 10 RV 151/75 = BVBl 1976, 100).
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 20.4.1993 - 1 BvR 488/93).
Normenkette
BVG § 62 Abs 3 S 1
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 10.07.1992; Aktenzeichen L 4 V 62/91) |
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützte Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ausreichend dargelegt, und nicht verständlich dargestellt ist, inwieweit das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Für den Zulassungsgrund der Abweichung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht nur die Entscheidung zu bezeichnen, von der das Urteil des LSG abweicht. Er muß vielmehr auch die Abweichung bezeichnen und ausführen, mit welcher Aussage das angegriffene Urteil von einer bestimmten Aussage eines höchstrichterlichen Urteils abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl SozR 1500 § 160a Nrn 21 und 29). In der Beschwerdebegründung hat der Kläger zwar die Urteile des BSG vom 12. Juni 1990 - 2 RU 14/90 - (HV-Info 1990, 1906 ff) und vom 28. Juni 1991 - 2 RU 59/90 - (SozR-3-2200 § 539 Nr 3; HV-Info 1991, 1867 ff) als diejenigen bezeichnet, von denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Der Beschwerdebegründung läßt sich auch noch entnehmen, daß der Kläger als maßgeblichen Rechtssatz dieser Entscheidungen die Aussage zur unfallversicherungsrechtlichen Kausalität ansieht, wonach ursächlich im Rechtssinne eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg ist, wenn es sich um eine zumindest gleichwertige Ursache handelt. Die Beschwerde weist aber nicht auf den konkreten, davon abweichenden Rechtssatz des LSG hin, auf den dieses Gericht seine Entscheidung stützt.
Die für den Zulassungsgrund des § 160 Abs 1 Nr 1 SGG erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Soweit er geltend macht, durch Nichterhöhung der seit langer Zeit bestehenden Gesamt-MdE von 50 vH trotz Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen in den Jahren 1989 und 1991 sei indirekt unter Verstoß gegen § 62 Abs 3 BVG die gegen Herabsetzung geschützte MdE herabbemessen worden, hat er nicht aufgezeigt, weshalb die Auslegung dieser Vorschrift noch klärungsbedürftig sein soll. Das BSG hat bereits durch Urteil vom 26. November 1975 - 10 RV 151/75 - (BVBl 1976, 100, 110 Nr 12) entschieden, daß die "Rentenbestandsgarantie" des § 62 Abs 3 Satz 1 BVG nicht bedeutet, daß die MdE bei Hinzutreten einer neuen Schädigungsfolge erhöht werden muß, wenn sich die übrigen Schädigungsfolgen wesentlich gebessert haben und dadurch die schädigungsbedingte Gesamt-MdE nicht erhöht ist.
Soweit der Kläger geltend macht, der vom LSG verwendete Begriff "Funktionsbeeinträchtigung" bedürfe einer Definition durch das BSG, weil er bisher weder von der Rechtsprechung verwendet worden noch in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz enthalten sei, legt er nicht dar, weshalb die Auslegung dieses im Schwerbehindertenrecht verwendeten Begriffs (vgl § 3 Abs 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes) über den vorliegenden Einzelfall hinaus auch auf dem Gebiet des Versorgungsrechts Bedeutung haben soll. Abgesehen davon nimmt er keine Stellung zu dem sich aufdrängenden Gedanken, daß das LSG keinen neuen Begriff in das Versorgungsrecht einführen wollte, sondern unter Funktionsbeeinträchtigung nichts anderes als "körperliche Beeinträchtigung", "Funktionswegfall", "Funktionseinbuße" meinte, Begriffe, die im Versorgungsrecht üblich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen