Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.10.2023; Aktenzeichen L 11 KR 177/22) |
SG Konstanz (Entscheidung vom 24.11.2021; Aktenzeichen S 7 KR 2604/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2023 mit einem am 22.11.2023 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 29.1.2024 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 29.1.2024 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 ,§ 64 Abs 3 SGG ) . Eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist ist ausgeschlossen. Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 SGG .
Schlegel |
Scholz |
Matthäus |
Fundstellen
Dokument-Index HI16283363 |
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