Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 18.07.2016; Aktenzeichen S 10 R 185/14) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.10.2018; Aktenzeichen L 2 R 379/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 11 794,88 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 11 794,88 Euro.
Die klagende GmbH betreibt Schulen zur Ausbildung von Heilpraktikern. Die Beigeladene zu 1. verrichtete in deren Räumen Bürodienstleistungen, die die Studienleiterin der Klägerin überwachte und die die Beigeladene zu 1. monatlich mit einer Pauschale von 400 Euro abrechnete. Ab Mai 2008 übte sie eine geringfügige Beschäftigung bei der Schülerhilfe aus. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung stellte die beklagte DRV Rheinland-Pfalz fest, dass die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin abhängig beschäftigt sei und forderte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 11 794,88 Euro für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.9.2012 nach (Bescheid vom 29.7.2013, Widerspruchsbescheid vom 13.2.2014). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (SG-Urteil vom 18.7.2016, LSG-Urteil vom 15.10.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2018 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Vorstehendes gilt auch für Beschlüsse des LSG nach § 153 Abs 4 S 1 SGG oder § 158 S 2 SGG(vgl § 153 Abs 4 S 3, § 158 S 3 SGG) .
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.12.2018 auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
1. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Dies folgt bereits in grundlegender Hinsicht daraus, dass sich die Beschwerdeführerin in weiten Teilen ihrer Beschwerdebegründung bemüht, eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch - wie ausgeführt - nicht zur Zulassung der Revision führen.
2. Soweit die Klägerin meint, das LSG habe sich gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, hat sie einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit der Beschwerdebegründung wurde schon nicht aufgezeigt, im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN).
3. Auch den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz legt die Klägerin nicht in der gebotenen Weise dar. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin beanstandet einzelne Sätze in den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils, zeigt aber nicht auf, welche rechtliche Aussage des LSG von welcher genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG im Grundsätzlichen abweicht.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13144528 |