Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsbesetzung bei Streitverfahren über Genehmigung eines Großgerätes. Beiladung
Orientierungssatz
1. Die Entscheidungsbefugnis über die Genehmigung eines Großgerätes liegt allein bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Weder wirken Vertreter der Krankenkassen bei der Beschlußfassung mit, noch ist ein Einvernehmen mit einer Kasse oder einem Kassenverband herzustellen. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit der ärztlichen Selbstverwaltung mit der Folge, daß nach § 12 Abs 3 S 2 SGG das Gericht mit zwei Kassenärzten als ehrenamtliche Richter zu besetzen ist.
2. Bei der Auslegung und Anwendung der Großgeräterichtlinien im Einzelfall bedarf es keiner Beiladung der Bundesverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Normenkette
SGG § 12 Abs 3 S 2, § 75 Abs 2; BMV-Ä § 25 Abs 4; EKV-Ä § 5 Nr 12a; ÄGroßgeräteRL
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.07.1989; Aktenzeichen L 5 Ka 36/88) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat die Beklagte verurteilt, die von den Klägern in ihrer Gemeinschaftspraxis mittels einer DSA-Anlage erbrachten Leistungen abzurechnen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um einen sog "Altfall" nach der Übergangsregelung in Abschnitt F Nr 2 der Großgeräterichtlinien, weil die Kläger bereits vor dem Stichtag (28. März 1986) finanzielle Aufwendungen zur Installierung eines Gerätes gehabt hätten. Der eigentliche Einbau des Gerätes selbst sei für den Beginn der Installation nicht erforderlich.
Mit seiner Beschwerde rügt der Beigeladene zu 5) als wesentliche Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-):
1. Das LSG sei mit zwei Kassenärzten als ehrenamtliche Richter besetzt gewesen, obwohl es sich bei dem Rechtsstreit um eine Angelegenheit des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG gehandelt habe. Dieser Rechtsstreit betreffe nicht allein den Rechtskreis der kassenärztlichen Selbstverwaltung ohne jegliche Beteiligung der Krankenkassen. Die Krankenkassen seien an der Standortplanung von medizinisch-technischen Großgeräten mit beschließender Stimme im Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beteiligt. Dessen Beschlüsse vollziehe die Kassenärztliche Vereinigung.
2. Das LSG hätte die Bundesverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach § 75 Abs 2 SGG zum Verfahren beiladen müssen, da es in diesem Rechtsstreit zumindest auch um die Wirksamkeit der Regelungen in § 25 Abs 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte und dem § 5 Nr 12a Arzt-Ersatzkassenvertrag gehe. Das SG habe die entsprechenden vertraglichen Regelungen als unwirksam angesehen.
Die Beigeladenen zu 2), 3), 4) und 6) schließen sich der Beschwerde an. Der Beigeladene zu 6) rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, das LSG sei von einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg abgewichen. Dieses vertrete die Auffassung, daß der "Beginn der Installation" erst dann vorliege, wenn bereits eine so weitreichende Entscheidung getroffen oder so erhebliche Investition ins Werk gesetzt worden seien, daß sie nicht mehr ohne erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Betroffenen rückgängig gemacht werden könnten.
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1. Die Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung ist unbegründet. Die Entscheidungsbefugnis über die Genehmigung liegt allein bei der Beklagten. Weder wirken Vertreter der Krankenkassen bei der Beschlußfassung mit, noch ist ein Einvernehmen mit einer Kasse oder einem Kassenverband herzustellen. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit der ärztlichen Selbstverwaltung mit der Folge, daß nach § 12 Abs 3 Satz 2 SGG das Gericht mit zwei Kassenärzten als ehrenamtliche Richter zu besetzen ist. Unerheblich ist, daß die Beklagte an die Beschlüsse des Beigeladenen zu 6) gebunden ist. Abzustellen ist auf die Rechtsanwendung im Einzelfall, die allein von der Beklagten vorzunehmen ist.
2. Weitere Beiladungen waren nicht notwendig. Das LSG, auf dessen Rechtsauffassung es allein ankommt, hatte ersichtlich keine Zweifel an der Gültigkeit der Großgeräterichtlinien. Es hat sie vielmehr auf den vorliegenden Fall angewandt. Bei der Auslegung und Anwendung der Großgeräterichtlinien im Einzelfall bedarf es keiner Beiladung der Bundesverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
3. Die Abweichung eines LSG von der Rechtsprechung eines anderen LSG ist kein Verfahrensmangel. Allenfalls stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Hierzu hat der Beigeladene zu 6) nichts dargelegt. Er zeigt nicht auf, in welchen Grenzen allgemein der Begriff "Beginn der Installation" zu bestimmen sei, sondern gibt nur zu erkennen, daß das LSG die Großgeräterichtlinien im Falle der Kläger unrichtig ausgelegt habe.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Fundstellen