Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 28.03.2018; Aktenzeichen S 12 U 118/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2021 (L 21 U 89/18) wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in diesem und einem Parallelverfahren unter B 2 U 2/22 B in der Hauptsache über Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund eines anerkannten Wegeunfalls. In dem der hiesigen Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Gewährung von Verletztenrente.
Das Verwaltungsverfahren blieb für die Klägerin ohne Erfolg. In dem dagegen geführten Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) ua auf Antrag der Klägerin ein Gutachten bei F einschließlich ergänzender Stellungnahme eingeholt. Die Klage hat es abgewiesen (Urteil vom 28.3.2018). Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) auf Antrag der Klägerin F ergänzend befragt. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 18.11.2021).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Sie hat weder die sinngemäß gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, § 103 SGG) noch die ausdrücklich gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Gestalt des Fragerechts (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402 und 411 Abs 4 ZPO) sowie der Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens hinreichend bezeichnet.
a) Soweit die Klägerin wegen der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Ladung des Sachverständigen F sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 118 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, § 103 SGG) geltend macht, erfüllt ihr Vortrag hierzu nicht die Darlegungsanforderungen. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens steht ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - juris RdNr 15 mwN).
Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, dass das LSG nur noch ermessenswidrig von der beantragten Ladung des Sachverständigen F hätte absehen können. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung aber keinen schlüssigen Vortrag. Sie legt bereits kein ermessensfehlerhaftes Handeln des LSG dar. Die Klägerin rügt, das LSG habe auf ihren Antrag den Sachverständigen zu dessen bereits erstinstanzlich vorgelegtem Gutachten einschließlich ergänzender Stellungnahme befragen müssen. Sie trägt indes nichts dazu vor, aus welchen Gründen diesbezüglich noch Fragen offengeblieben sein könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vom LSG durchgeführten ergänzenden schriftlichen Befragung des Sachverständigen durch Vorlage der von der Klägerin formulierten zehn Fragen, die sich nach dem Vortrag der Klägerin bereits auf das Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme erster Instanz bezogen haben. Auch soweit die Klägerin mit ihrem Antrag eine erneute (mündliche oder schriftliche) Befragung von F bezogen auf die nachfolgende weitere Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten begehrt, lässt die Beschwerdebegründung offen, warum sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt zu einer Befragung hätte gedrängt fühlen müssen und daher von einer Befragung nur noch ermessenswidrig habe absehen können. Nicht maßgeblich ist, ob die Klägerin aus ihrer Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annimmt. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen. Auch besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (zB BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11 mwN).
Die Klägerin wendet sich stattdessen mit ihrem Vortrag gegen die der Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG entzogene Beweiswürdigung des LSG nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, zu der auch die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört (zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - juris RdNr 8).
b) Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, dass das LSG dadurch, dass es dem ausdrücklichen Antrag auf Ladung bzw einem weitergehenden sinngemäßen Antrag auf erneute Befragung des Sachverständigen F nicht gefolgt ist, das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hat (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben Verfahrensbeteiligte grundsätzlich das Recht, einem Sachverständigen, der ein Gutachten erstattet hat, diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat. Das Fragerecht soll dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Es ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und besteht unabhängig von dem - zuvor dargestellten - pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens oder eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung anzuordnen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 25.6.2021 - B 13 R 289/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, jeweils mwN; bzgl § 109 SGG anders und isoliert für Zusatz- und ergänzende Fragen, die in untrennbarem Zusammenhang zur Beweiserhebung nach § 109 SGG selbst stehen: vgl BSG Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 14). Insofern steht beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, die in erster Linie der Sachaufklärung (§ 103 SGG) dient (BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN). Um die Verletzung des Fragerechts ordnungsgemäß zu rügen, muss ein Beteiligter darlegen, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig (§ 411 Abs 4 ZPO) schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen hinreichend konkret bezeichnet werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, jeweils mwN).
Die Beschwerdebegründung zeigt hier keine objektive Sachdienlichkeit auf. Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO erfordert zwar nicht die Formulierung von Fragen. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen aber hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin ihre Rüge darauf stützt, dem Sachverständigen F habe Gelegenheit gegeben werden müssen, sich gegen Anwürfe der ärztlichen Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten zu verteidigen, zeigt sie keine objektive Sachdienlichkeit auf. Eine Befragung von Sachverständigen, die bezweckt, dessen Kompetenz zu erkunden bzw nachzuweisen, zielt auf die Beeinflussung der Beweiswürdigung durch das LSG ab, nicht jedoch auf die vom Fragerecht erfasste Klärung des geltend gemachten Anspruchs (zB BSG Beschluss vom 18.11.2008 - B 2 U 75/07 B - juris RdNr 13). Soweit die Beschwerdebegründung meint, die erläuterungsbedürftigen Punkte aus der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme von F ergäben sich bereits aus dem Inhalt der nachfolgenden beratungsärztlichen Stellungnahme, hätte sie jedenfalls aufzeigen müssen, welchen zusätzlichen Erkenntniswert eine weitere Anhörung/Befragung des Sachverständigen hätte bringen können. Konkret erläuterungsbedürftige Lücken oder Widersprüche in den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen zeigt sie auf Grundlage der bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG nicht auf.
c) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe ihre bis zuletzt wiederholten Hinweise auf aktenkundige Gutachten, in denen ein psychiatrischer Erstschaden dokumentiert sei und sich damit schlüssige Hinweise auf eine unfallbedingte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ergäben, nicht berücksichtigt und das Vorliegen einer PTBS mit diesem Argument abgelehnt, zeigt sie auch damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) auf.
Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; BSG Beschluss vom 21.4.2022 - B 5 R 306/21 B - juris RdNr 20 mwN).
Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Die Beschwerdebegründung zeigt hierzu selbst auf, dass das LSG in seinem Urteil auf das Vorliegen eines psychischen Erstschadens eingegangen ist. Dass das Gericht der Beurteilung der Klägerin in diesem Punkt nicht gefolgt ist und im Weiteren das Vorliegen eine PTBS als Unfallfolge verneint hat, betrifft dagegen nicht das rechtliche Gehör, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 9.2.2022 - 2 BvR 613/21 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung legt im Übrigen nicht dar, dass das Urteil des LSG auf einem Übergehen ihrer Hinweise beruhen könnte. Die Klägerin hätte hierfür vortragen müssen, dass in ihrer Person neben dem geltend gemachten Erstschaden die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen sind, um eine PTBS als Unfallfolge feststellen zu können. Die Diagnose einer PTBS erfordert nach den geltenden Diagnosesystemen (ICD-10, DSM-V) neben einem geeigneten Traumakriterium zwingend das Vorliegen mehrerer Symptomkriterien (vgl zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 30 f). Dass diese Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS in der Person der Klägerin vollständig erfüllt gewesen sein könnten, zeigt die Beschwerdebegründung ebenso wenig auf wie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der gegenständlichen Verletztenrente (§ 56 SGB VII).
Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), weil es ihrer Auffassung über das Bestehen einer PTBS nicht gefolgt ist. Hierauf kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 167/21 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12 mwN). Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 23.3.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Roos |
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Hüttmann-Stoll |
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Karmanski |
Fundstellen
Dokument-Index HI15523909 |