Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 11.10.2016; Aktenzeichen L 15 SB 106/16)

SG München (Aktenzeichen S 31 SB 11/16)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.10.2016, zugestellt am 17.10.2016, mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 10.11.2016, beim BSG eingegangen am 14.11.2016, Beschwerde eingelegt und um die Verlängerung des "Fälligkeitstermins" gebeten, da sie erst am 15.11.2016 einen Termin bei ihrem "VdK-Berater" habe. Mit Schreiben vom 21.11.2016 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der VdK die Bearbeitung ihres Falles abgelehnt habe und im Weiteren sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - Juris; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.11.2016 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), weder den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag ist erst am 21.11.2016 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Die Erklärung wurde nicht vorgelegt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), da die Klägerin nicht zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448786

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