Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 11.03.2019; Aktenzeichen S 21 VE 12/18)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 16.09.2019; Aktenzeichen L 10 VE 20/19)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Das LSG hat mit Urteil vom 16.9.2019 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz abgelehnt. Das LSG-Urteil wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.9.2019 zugestellt. Am 28.10.2019 ist beim BSG eine vom Kläger kommentarlos übersandte Kopie des LSG-Urteils eingegangen. Mit von ihm verfassten Schreiben vom 11.11.2019, hier eingegangen am 13.11.2019, hat der Kläger sodann sinngemäß PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.10.2019 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), weder den PKH-Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Antrag und Erklärung sind erst am 13.11.2019 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen scheidet auch die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO aus, weil die weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 V 19/18 B - juris RdNr 7 f mwN).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13613528

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