Verfahrensgang

SG Dessau-Roßlau (Entscheidung vom 28.11.2022; Aktenzeichen S 23 U 49/22)

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.05.2023; Aktenzeichen L 6 U 72/22)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2023 - L 6 U 72/22 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LSG Beschluss vom 27.2.2023) als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Kläger mit einem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 6.11.2023 beim BSG Beschwerde eingelegt.

II

Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Karmanski

Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16208701

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