Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 9. August 2000 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Unter Berücksichtigung der bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen sei die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig leichte und zeitweise auch mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Zwangshaltungen, besonders in gebückter Körperposition oder Überkopfarbeiten, seien weitestgehend zu vermeiden. Entsprechendes gelte für häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel), Bücken und Gefährdungen durch starke Temperaturschwankungen, Kälte, Nässe und Zugluft. Darüber hinaus seien Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck, in Nachtschicht und in übermäßiger Lärmexposition ausgeschlossen. Besondere nervliche Belastungen könnten nicht verlangt werden. Das Konzentrationsvermögen genüge nur einfachen Anforderungen. Mit diesem Leistungsvermögen sei die Klägerin zwar nicht mehr in der Lage, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Köchin, der mit Reinigungs- und Kellnerarbeiten verbunden gewesen sei, tätig zu sein. Als ungelernte Arbeiterin könne sie jedoch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Insbesondere seien ihr noch einfache Bürohilfstätigkeiten, wie zB Botendienste, Tätigkeiten als Registraturgehilfin, Mitarbeiterin einer Poststelle ua möglich, wie sie zB in der Vergütungsgruppe IXb des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfaßt seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügt, ist zu berücksichtigen, daß der damit geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auf eine Verletzung des insoweit einschlägigen § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mithin muß die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrages, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlaß gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (5) Schilderung, daß und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das LSG also bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren, Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nrn 5, 35, 45; § 160a Nrn 24, 34). Diesen Erfordernissen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Zwar hat die Klägerin einen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG nicht nachgekommen sei. Dieser war nach ihren Angaben darauf gerichtet, Beweis zu erheben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob in Anbetracht des von der Diplompsychologin K. … am 10. November 1997 erhobenen Befundes eine Verweisung auf Tätigkeiten als Mitarbeiterin in der Poststelle, Botin, Registraturgehilfin (BAT IX) möglich sei. Abgesehen davon, daß es die Klägerin unterlassen hat, die Rechtsauffassung des LSG darzulegen, aufgrund deren die unter Beweis gestellte Tatsache entscheidungserheblich gewesen sei, lassen ihre Ausführungen nicht hinreichend erkennen, inwiefern das LSG nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles Veranlassung gehabt habe, ihrem Beweisantrag zu entsprechen. Soweit ihr Antrag darauf gerichtet war, ihr Restleistungsvermögen mit den beruflichen Anforderungen der ihr zugemuteten Verweisungstätigkeiten abzugleichen, hätte es insbesondere näherer Darlegungen dazu bedurft, warum dies nicht bereits durch die gutachtliche Äußerung der berufskundlichen Sachverständigen ausreichend geschehen war. Nach der Rechtsprechung des BSG steht es der Tatsacheninstanz frei, ob sie die medizinischen Angaben über die Leistungsfähigkeit des Versicherten von einem berufskundlichen Sachverständigen zu dem fraglichen Berufsbild in Beziehung setzen läßt oder ob sie dem Gutachtenauftrag an den medizinischen Sachverständigen genaue Angaben zu den ins Auge gefaßten Verweisungstätigkeiten beifügt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 S 105). Aufgrund welcher besonderer Umstände hier die erneute Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich gewesen sein könnte, läßt sich der Beschwerdebegründung nicht deutlich genug entnehmen, zumal die Klägerin nicht zum Ausdruck bringt, aus welchen Gründen die bisherige medizinische Sachaufklärung hätte ergänzt werden müssen. Im übrigen fehlen ua auch Angaben zum voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen