Verfahrensgang

LSG Berlin (Beschluss vom 21.06.1996; Aktenzeichen L 9 Kr 52/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Berlin vom 21. Juni 1996 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begehrt, muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig, im anhängigen Rechtsstreit klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Nachdem der Senat mit Urteil vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 31 Nr 3) bereits entschieden hat, daß ein Medikament, dessen Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz von der zuständigen Behörde versagt wurde, in der vertragsärztlichen Versorgung auch dann nicht verordnet werden darf, wenn die ablehnende Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, könnte hinsichtlich dieser Frage allenfalls dann weiterer Klärungsbedarf bestehen, wenn der genannten Rechtsprechung in größerem Umfang widersprochen würde und dabei neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen würden, welche in der bisherigen Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben. Daß dies der Fall wäre, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der bloße Hinweis, gegen das angeführte Urteil sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, macht entsprechende Darlegungen nicht entbehrlich. Zwar kann die Frage, ob eine der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsnorm verfassungswidrig ist, ihrerseits grundsätzliche Bedeutung haben. Ob sich diese Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren ernsthaft stellen würde, kann aber nicht beurteilt werden, wenn die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die bisherige Rechtsprechung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde mit keinem Wort angesprochen werden.

Auch soweit die Kläger eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen, genügen ihre Ausführungen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine Divergenz iS der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht und diese zu der in einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts vertretenen Rechtsansicht in Widerspruch steht. In der Beschwerdebegründung muß deshalb dargelegt werden, mit welcher konkreten Rechtsaussage das Landessozialgericht (LSG) von welchem näher bezeichneten Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Die Beschwerde benennt indessen keinen vom LSG aufgestellten Rechtssatz, sondern behauptet lediglich pauschal das Vorliegen einer Divergenz, ohne auch nur ansatzweise darauf einzugehen, daß die in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH und des BVerfG zu Vorschriften aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung bzw des Arzneimittelrechts ergangen sind, während der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß Leistungsansprüche nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch betrifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173324

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