Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung. Rechtsfrage. Abstrakte Klärungsbedürftigkeit. Konkrete Klärungsfähigkeit. Breitenwirkung. Divergenz. Posttraumatische Belastungsstörung. Grad der Behinderung. Grad der Schädigungsfolge. Psychische Erkrankungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft, so dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen muss.
2. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen, so dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht und dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 160a Abs. 4 S. 2, §§ 162, 169; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 25 aufgrund einer - als Schädigung anerkannten - Inhaftierung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
Der Kläger hat in der ehemaligen DDR eine rechtsstaatswidrige Inhaftierung erlitten. Bei ihm ist deshalb nach § 10 Abs 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) anerkannt, dass er Opfer einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der DDR war und Ausschlussgründe nach § 2 HHG nicht vorliegen. Den wiederholten Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung wegen seiner Inhaftierung in der DDR lehnte der Beklagte ab, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das LSG hat ua ausgeführt, dass Geschädigte nach § 4 Abs 1 HHG, die infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen dieser und wegen der wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhalten könnten. So beruhe der hier streitige Anspruch auf eine Grundrente auf § 31 Abs 1 BVG, wonach mindestens ein GdS von 25, wie ihn der Kläger geltend mache, erforderlich sei. Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf eine Rente zu, da die bei ihm aus der als Schädigungsfolge anerkannten psychischen Erkrankung im streitigen Zeitraum keine funktionellen Einbußen folgten, die einen GdS von 25 bedingten. Insoweit könne es der Senat offenlassen, welche psychische Erkrankung bei dem Kläger im Einzelnen vorliege, insbesondere ob eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung oder eine noch andere Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises zu diagnostizieren sei. Zum einen habe der Kläger im vorliegenden Verfahren die Feststellung einer bestimmten Erkrankung als Schädigungsfolge nicht beantragt und sei insoweit als Gesundheits(erst)schaden ein "psychovegetatives Syndrom" anerkannt. Zum anderen gingen sowohl die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) als auch in gleicher Weise die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht (AHP) bei der Feststellung des GdS von den Funktionseinbußen aus, die aus einer Erkrankung (Behinderung) folgten. Die genaue medizinische Diagnose sei dagegen in vielen in den VG geregelten Fällen kein Anknüpfungspunkt. Dies gelte insbesondere für Teil B 3.7 VG, wo die GdS-Werte für Funktionseinbußen aufgrund psychischer Erkrankungen festgesetzt werden. Dort werde nicht auf die Art der Erkrankung abgestellt, sondern auf das Ausmaß der Einschränkungen in der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit oder der sozialen Anpassungsschwierigkeiten des Betroffenen. Anderes folge auch nicht aus dem Beschluss des Sachverständigenbeirats beim BMAS vom 6./7.11.2008. Bei dem Kläger lägen aber weiterhin nur leichtere psychische und psychovegetative Störungen vor, er habe nach dem Freikauf und der Übersiedlung in die Bundesrepublik beruflich sofort Fuß gefasst und sich sozial gut mit aktiver Freizeit- und Lebensgestaltung integriert. Auch die Erkrankung an einem Darmkarzinom 2004 mit nachfolgenden Operationen 2005 habe er bei guter Prognose relativ gut bewältigt. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum seit der Antragstellung Ende 2008 liege bei dem Kläger keine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor. Insbesondere in dem wichtigsten Bereich möglicher Funktionseinbußen aufgrund psychischer Erkrankungen, der sozial-kommunikativen Leidensebene, sei der Kläger wenig betroffen. Er sei auch nach 2008 voll berufstätig gewesen, ohne dass von Schwierigkeiten, zB im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen berichtet worden sei. Aus dem Erwerbsleben sei er ohne besondere Vorkommnisse ausgeschieden, Anfang 2010 habe die bereits geplante Freistellungsphase der Altersteilzeit begonnen. Diese Angaben habe der Kläger bei der Begutachtung durch Dr. L. gemacht, ebenso habe er dort von einer "guten sozialen Integration" berichtet. Letztlich führten auch die Einbußen auf psychisch-emotionaler Ebene nicht dazu, dass hier eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit angenommen werden könne. Körperliche Dauerschäden habe der Gewahrsam nach den medizinischen Feststellungen der DDR nicht verursacht. Die hiernach schädigungsbedingten Einbußen auf psychischer Ebene hätten, wie auch jene auf sozialer und psychischer Ebene, nur schwächere Auswirkungen auf die Teilhabe des Klägers gehabt (Urteil vom 12.1.2017).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und weiche von der Rechtsprechung des BSG ab.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (s § 162 SGG). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50 mwN). Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht.
Der Kläger hält es für eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob bei einem Vollbild einer PTBS nach den diagnostischen Kriterien der ICD 10 F43.1 oder des amerikanischen Manuals DSM IV bzw. heute 5, zwingend ein GdS von 'wenigstens 30' entsprechend den Vorgaben des Rundschreibens des BMAS vom 02.12.2008 - IV c 3-46052-2/60 - zu gewähren ist."
Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit tatsächlich um eine Rechtsfrage handelt, die der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen dient, hat der Kläger bereits deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend darlegt. So fehlt es bereits an der Angabe der konkret zu berücksichtigenden Tatbestandsmerkmale einer gesetzlichen bzw einer untergesetzlichen Norm, deren Bedeutungsgehalt grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Zwar verweist der Kläger auf die Entscheidung des BSG mit Urteil vom 2.12.2010 (B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 12), er benennt dort allerdings selbst unter RdNr 16 der genannten Entscheidung den Umstand, dass die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist. Sofern der Kläger dies auch auf die Feststellung zur Höhe des GdS übertragen wissen wollte, hätte es allerdings einer Auseinandersetzung mit den vom LSG benannten Vorschriften bedurft. So hat dieses auf Seite 16 seiner angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die einzelnen Regelungen über die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des GdS in der nach § 30 Abs 16 BVG vom BMAS erlassen Rechtsverordnung, der Versorgungsmedizin-Verordung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl I 2412) enthalten sind. Die Anlage zu § 2 VersMedV, die VG, sind seit dem 1.1.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten AHP getreten. Mit den sich hieraus ergebenden Grundlagen hätte sich der Kläger auseinandersetzen müssen unter Berücksichtigung, dass das LSG eine konkrete Feststellung, welche psychische Erkrankung bei dem Kläger im Einzelfall vorliegt, gerade offengelassen hat, weil die VG insbesondere für Teil B Nr 3.7 bei der Festsetzung der GdS-Werte für Funktionseinbußen aufgrund psychischer Erkrankungen allein auf das Ausmaß der Einschränkungen in der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit oder der sozialen Anpassungsschwierigkeiten des Betroffenen abstellen. Dies hat der Kläger unterlassen, sodass die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage und damit auch deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Im Übrigen fehlt auch insgesamt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis.
Soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des LSG hinsichtlich der Bewertung des Gesamt-GdS wendet, entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG dies vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Gleiches gilt auch, soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde richtet (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
2. Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger behauptet, das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 11.11.2003 (B 2 U 41/02 R - SozR 4-2700 § 4 Nr 1 - Juris RdNr 12) abgewichen, weil es sich auf Seite 20 seiner angefochtenen Entscheidung darauf gestützt habe, dass die Angaben des Klägers zu den Krankheitsmerkmalen bzw Einzelkriterien einer PTBS "zunehmend prägnanter" geworden seien, und sich dabei auf die Rechtsprechung des BSG gestützt habe, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung zeitlich früheren Aussagen ein höherer Beweiswert als späteren Angaben zuzumessen sei. Demgegenüber sei der genannten BSG-Entscheidung der Rechtssatz zu entnehmen, dass diese Vorgehensweise nur solche Tatsachenfeststellungen betreffe, die einer weiteren Beweiswürdigung mangels vorliegender Beweismittel nicht zugänglich seien. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger allerdings keinen abweichenden Rechtssatz des LSG bezeichnet, sondern behauptet vielmehr eine unrichtige Rechtsanwendung durch das LSG. Erforderlich ist allerdings, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Zudem hat der Kläger auch keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des BSG aus dessen ständiger Rechtsprechung bezeichnet, sondern seinerseits die Rechtsprechung des BSG in der genannten Entscheidung lediglich interpretiert. Soweit er in diesem Zusammenhang die unterbliebene Vernehmung von Zeugen rügt, bezieht er sich allerdings nicht auf einen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbs SGG). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG, wie oben bereits angeführt, ist nicht Gegenstand der Divergenzrüge (vgl Senatsbeschluss vom 7.1.2015 - B 9 SB 51/14 B).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022648 |