Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ,§ 169 SGG ) .
Grundsätzliche Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden(stRspr; vgl etwaBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6;BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN) .
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerde wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob "der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG ) gewahrt [ist], wenn im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II ) bei Immobilieneigentümern - im Fall des erstmaligen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II - tatsächlich anfallende Kosten in Form von monatlichen Immobiliendarlehenstilgungsraten nicht wenigstens für die Dauer der (jeweils geltenden) Karenzzeit berücksichtigt werden".
Die Beschwerde räumt aber selbst ein, dass die der Frage zugrundeliegende Prämisse, dass Immobiliendarlehenstilgungsraten grundsätzlich nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden können, bereits durch die ständige Rechtsprechung des BSG geklärt ist(sieheBSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35;BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23 ff;BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17;BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris RdNr 19 f;BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 18) . Dass trotz dieser ständigen Rechtsprechung eine erneute Klärungsbedürftigkeit besteht, legt die Beschwerde nicht dar. Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage kann im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zwar erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden oder wenn sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten(zuletzt - auch zum Folgenden -BSG vom 21.3.2024 - B 5 R 168/23 B - juris RdNr 12 mwN; siehe auch Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 160 RdNr 31 mwN, Stand 1.5.2024; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 97 mwN) . In der Beschwerdebegründung ist näher darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen.
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Hinweis auf einen einzelnen Beschluss eines Sozialgerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reicht hierfür nicht aus, zumal dieser Beschluss älter ist als die jüngeren einschlägigen Entscheidungen des BSG. Da Tilgungsleistungen bereits nicht vom Tatbestandsmerkmal "Bedarfe für Unterkunft" im Sinne des§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst sind, gehen die weiteren Ausführungen, die sich auf die Frage der Angemessenheit dieser Kosten und die diesbezügliche Karenzzeit einschließlich einer vermeintlichen Ungleichbehandlung zwischen Mietern und Eigentümern in diesem Zeitraum beziehen, ins Leere. Die Beschwerde legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern im hier streitbefangenen Zeitraum (Februar bis Juli 2019) überhaupt eine Karenzregelung eingreift.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI16526327 |