Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Zulassungsgründe. Hinreichende Darlegung. Hinreichende Bezeichnung
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt bzw. bezeichnet worden sind.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 Sätze 1-2, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 06.06.2019; Aktenzeichen S 12 U 174/18) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen L 3 U 95/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K aus L beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. An der hinreichenden Beschwerdebegründung war die Klägerin nicht durch ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert. Denn sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGG) und dieser hat nirgendwo zum Ausdruck gebracht, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde und das PKH-Gesuch beschränkt wissen will. Folglich musste er die Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist hinreichend begründen (vgl BSG Beschlüsse vom 2.1.2017 - B 14 AS 355/16 B - juris RdNr 3, vom 7.12.2016 - B 14 AS 321/16 B - juris RdNr 4, vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - juris RdNr 3, vom 29.9.1993 - 11 RAr 39/93 - juris RdNr 16, vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8 und vom 23.1.1957 - 4 RJ 230/56 - SozR Nr 10 zu § 67 SGG).
Da keine PKH zu bewilligen ist, muss auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14813498 |