Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 26.07.2019; Aktenzeichen S 2 R 327/17) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.04.2021; Aktenzeichen L 6 R 213/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Kostenerstattung nach Einbau eines Plattformlifts in das Wohnhaus des Klägers.
In Folge eines Unfalls besteht seit dem Jahr 2011 bei dem Kläger eine Querschnittlähmung. Anerkannt sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG und H. Auf seinen Antrag vom September 2012 bewilligte die Beklagte ua einen Zuschuss für die Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs, die Kostenübernahme für dessen behindertengerechten Umbau und für den Erwerb eines entsprechenden Führerscheins sowie für einen auch als Fahrersitz im Auto nutzbaren Elektrorollstuhl. Den Einbau eines Aufzugs in das Wohnhaus des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.9.2013 als nicht förderungsfähig ab und stellte in Aussicht, sich an den Kosten eines Treppenlifters zu beteiligen. Im Widerspruchsverfahren ergab eine Ortsbesichtigung, dass ein solcher Einbau nicht zu realisieren war und die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014 aus, der Kläger könne barrierefrei das Haus verlassen und aufsuchen. Es bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten, das Erreichen eines Arbeitszimmers im ersten Stock des Wohnhauses zu ermöglichen. Im Klageverfahren vor dem SG Mainz schlossen die Beteiligten zunächst einen Vergleich über die Kostenübernahme für den Einbau eines Senkrechtlifters im Wohnhaus des Klägers, den die Beklagte widerrief. Mit Urteil vom 26.1.2017 verpflichtete das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.9.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2014, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt Ermessen ausgeübt habe. Jedenfalls habe sie nicht berücksichtigt, dass durch Teilhabeleistungen auch die Möglichkeit eröffnet werden müsse, von zu Hause aus zu arbeiten. Mit Bescheid vom 10.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme eines Aufzugs inklusive Einbau im Rahmen der Wohnungshilfe ab. Der Kläger verfüge über einen behinderungsgerecht ausgestalteten Arbeitsplatz; zu dessen Erreichbarkeit seien dem Kläger auch Kfz-Hilfen bewilligt worden. Dadurch sei er dauerhaft in das Berufsleben integriert.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2017 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Teilhabeleistungen in Form eines Senkrechtlifters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.7.2019). Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals beantragt, die Kosten für den bereits im Dezember 2014 eingebauten Plattformlift "Cibes A 5000" iHv 29 075,76 Euro zu erstatten. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in der zum Zeitpunkt des Einbaus des Liftes maßgeblichen Fassung seien nicht gegeben. Die Beklagte habe die beantragte Leistung zu Recht abgelehnt. Der Aufzug diene der Erreichbarkeit nicht nur des Arbeitszimmers, sondern mindestens gleichwertig auch der weiteren privaten Räume im Obergeschoss des Hauses. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Wohnungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vor. Bei Anschaffung des Liftes im Dezember 2014 sei der Kläger zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, von zu Hause aus zu arbeiten. Deshalb sei zum Erhalt des Arbeitsplatzes kein eigenes Arbeitszimmer im Wohnhaus des Klägers erforderlich gewesen (Urteil vom 14.4.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.5.2021 Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der geltend gemachte Grund für die Zulassung einer Revision wurde nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN).
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl ua BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger formuliert als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung:
"1. Findet § 15 SGB IX a.F. als unmittelbare Rechtsgrundlage im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung?
2. Muss für einen Erstattungsanspruch bei selbstbeschafften Leistungen nach § 15 Abs. 1 SGB IX a.F. stets eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, wenn der Primäranspruch im Ermessen der Behörde steht oder ist auch ein Bescheidungsurteil möglich?
3. Wonach ist bei einem Lift in das obere Stockwerk eines Hauses die für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erforderliche überwiegende Berufsbezogenheit zu beurteilen, wenn sich im oberen Stockwerk zusätzlich zum Arbeitszimmer noch private Räume befinden?
4. Muss der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einem behinderten Menschen die Arbeit im Home-Office ermöglichen, wenn Home-Office betriebsüblich ist?
5. Kann der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen behinderten Menschen darauf verweisen, im Home-Office sein (früheres) Arbeitszimmer in ein leicht(er) erreichbares Zimmer zu verlegen?"
1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit durchgehend aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit konkreter revisibler Normen des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich der unter den Ziffern 3. bis 5. formulierten Fragen, weil sich diese auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beansprucht werden können, "wenn sich im oberen Stockwerk zusätzlich zum Arbeitszimmer noch private Räume befinden", "wenn Home-Office betriebsüblich ist" oder der Versicherte das Arbeitszimmer "in ein leicht(er) erreichbares Zimmer" verlegen kann, betrifft den Subsumtionsvorgang im Einzelfall. Dabei geht es nicht um die Klärung der (abstrakten) Voraussetzungen von Rechtsnormen (vgl dazu BSG Beschluss vom 17.2.2021 - B 5 RE 17/20 B - juris RdNr 7).
2. Jedenfalls fehlt es in der Beschwerdebegründung an hinreichenden Ausführungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit bzw zur (konkreten) Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen.
a) Der Kläger stellt unter den Ziffern 1. und 2. Rechtsfragen zu den Regelungen in "§ 15 SGB IX a.F.". Diese Vorschrift ist mit Einführung eines neuen SGB IX durch das Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) zum 31.12.2017 außer Kraft getreten. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen betreffen deshalb sog ausgelaufenes Recht. In einem solchen Fall ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG Beschluss vom 7.9.2021 - B 1 KR 20/20 B - juris RdNr 11), namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (vgl BSG Beschluss vom 21.9.2015 - B 9 V 29/15 B - juris RdNr 8 mwN). Die Beschwerdebegründung enthält dazu keinerlei Ausführungen. Sie befasst sich weder damit, ob derzeit noch eine erhebliche Zahl von Fällen von den aufgeworfenen Rechtsfragen zu § 15 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung betroffen sind, noch führt sie aus, ob sich diese Rechtsfragen nach geltendem Recht in gleicher Weise stellen oder zumindest von fortwirkender allgemeiner Bedeutung sind (zur Klärungsbedürftigkeit bei außer Kraft getretenem Recht vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 8d mwN). Die Beschwerdebegründung hätte sich insbesondere zu den seit 1.1.2018 geltenden Regelungen in § 18 SGB IX verhalten müssen, der den bisher in § 15 SGB IX aF normierten Anspruch auf Kostenerstattung bei der Selbstbeschaffung von Leistungen zur Teilhabe gesetzlich weiterentwickelt hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesteilhabegesetz, BT-Drucks 18/9522 S 238). Allein der Hinweis auf die zunehmende Bedeutung von Arbeiten im Home-Office (auch "in Zeiten von Corona") ist dafür nicht ausreichend.
b) Darüber hinaus ist auch die Klärungsfähigkeit der ersten Rechtsfrage nicht hinreichend verdeutlicht. Der Kläger führt dazu aus, § 15 SGB IX aF sei im Sozialhilferecht als eigenständige Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung anerkannt. Dagegen sei die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht entschieden. Zum Beleg dafür zitiert der Kläger aus einem BSG-Urteil vom 21.8.2008 (B 13 R 33/07 R - BSGE 201, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7). Dem wiedergegebenen Text dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass zwar die unmittelbare Anwendung ausdrücklich offengelassen, § 15 SGB IX aF für Erstattungsansprüche nach selbstbeschafften Leistungen aber entsprechend angewendet wurde. Auch der Kläger führt selbst aus, die Kostenerstattungspflicht des leistungspflichtigen Rehabilitationsträgers entspreche der bisherigen "ungeschriebenen Rechtslage", und zitiert weitere Entscheidungen, die selbst beschaffte Teilhabeleistungen betreffen (BSG Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 26/79 - BSGE 49, 268 = SozR 2200 § 1236 Nr 24 und BSG Urteil vom 15.3.1979 - 11 RA 38/78 - SozR 2200 § 1236 Nr 16).
c) Auch die weiteren Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der - aus sich heraus nur schwer verständlichen - zweiten Rechtsfrage genügen nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Die bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen aufgrund zu Unrecht nicht erbrachter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht ausreichend ausgewertet. Der Kläger beschränkt sich auf die Darstellung seiner eigenen Rechtsauffassung, wonach "weiterhin auch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung" bestehe, "was auch ein Bescheidungsurteil miteinschließt". Er zitiert nur teilweise aus einer Entscheidung des BSG (Beschluss vom 18.12.2019 - B 13 R 85/18 B) und stützt sich darauf, dass die Kostenerstattung akzessorisch zu dem durch Zweckerreichung erloschenen originären Sachleistungsanspruch sei. In dem vom Kläger zitierten Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde war ebenfalls streitbefangen ein Kostenerstattungsanspruch infolge einer konkreten Maßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger hätte sich deshalb auch mit den weiteren Aussagen in diesem Beschluss befassen müssen. Darin heißt es: "Denn handelt es sich bei der ursprünglich begehrten Teilhabeleistung - wie vorliegend - um eine Ermessensleistung, ist grundsätzlich nicht nur für die Bejahung des Primäranspruchs[,] sondern auch des Kostenerstattungsanspruchs eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null erforderlich" (BSG aaO juris RdNr 7). Ausführungen dazu enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht (zum Kostenerstattungsanspruch nach Auswahlermessen vgl auch BSG Urteil vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 20 RdNr 15).
d) Zu den übrigen aufgeworfenen Rechtsfragen sind die Ausführungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht ausreichend. Der Kläger rügt unter dem einheitlichen Gliederungspunkt "Rechtsfragen zu Ziff. 3 bis 5" einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG. Dazu hätte er unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG in substanzieller Argumentation darlegen müssen, welche gesetzlichen Regelungen vorliegend welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die behauptete Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 28.5.2021 - B 13 R 295/20 B - juris RdNr 8 mwN). Leitet eine Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ab, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken (vgl BSG Beschluss vom 11.8.2021 - B 5 R 162/21 B - juris RdNr 16).
Alle unter den Ziffern 3. bis 5. formulierten Rechtsfragen betreffen die Voraussetzungen einer Wohnungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, umfassten die Leistungen nach § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung "insbesondere … sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten". Nach § 33 Abs 8 Nr 6 SGB IX aF gehörten hierzu auch die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Die Beschwerdebegründung enthält schon keinerlei Ausführungen zur Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere zum notwendigen Zusammenhang zwischen der Hilfeleistung und der Berufsausübung. Nach der Rechtsprechung ist für den begehrten Anspruch entscheidend, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 14 ≪juris RdNr 21≫ und zuletzt BSG Beschluss vom 4.2.2021 - B 13 R 239/20 B - juris RdNr 8 mwN). Auch dazu verhält sich der Kläger nicht.
Er macht vielmehr geltend, dass nach Art 3 Abs 3 Satz 2 GG eine Benachteiligung auch gegeben sein könne, wenn der Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert werde. Zudem seien mittelbare Beeinträchtigungen untersagt, das Grundgesetz enthalte einen Förderauftrag und der Staat trage eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen. Art 3 Abs 3 Satz 2 GG sei ein Paradigmenwechsel dahingehend zu entnehmen, dass der tradierte sozialstaatlich-rehabilitative Umgang mit behinderten Menschen durch Fürsorge mittlerweile durch einen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung ersetzt werde. Diese Rechtsgrundsätze belegt er mit Zitaten aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Ausschluss bestimmter Personen vom aktiven Wahlrecht zum Deutschen Bundestag (BVerfG Beschluss vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1 RdNr 55 f), zum Mitführen eines Blindenführhundes in den Räumen einer Arztpraxis (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - juris RdNr 35 f) und zur Überweisung einer körperbehinderten Schülerin an eine Sonderschule (BVerfG Kammerbeschluss vom 4.4.1997 - 1 BvR 9/97 - und Beschluss vom 8.10.1997 - BVerfGE 96, 288). Woraus sich im konkreten Fall die behauptete Verfassungswidrigkeit für den Kläger ergeben soll, erläutert die Beschwerdebegründung dagegen nicht.
Eine nähere Begründung fehlt auch, soweit der Kläger auf die UN-Behindertenrechtskonvention verweist. Er stellt deren verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heraus und benennt dazu Fundstellen aus der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG Beschluss vom 26.7.2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 RdNr 88 und BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - juris RdNr 40), ohne deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren zu erläutern.
3. Soweit das LSG der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist und einen Erstattungsanspruch verneint hat, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Dies wird vom Kläger zu Recht auch nicht behauptet. Die vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall vermag eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nämlich nicht zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2020 - B 5 RS 7/20 B - juris RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15020191 |