Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Juni 1994 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. bis 30. September 1985. Für diesen Zeitraum hatte die Beklagte die Leistungsbewilligung mit der Begründung aufgehoben, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Krankengeld zu (Bescheid vom 19. Februar 1987). Sein Widerspruch, mit dem er darauf hinwies, es habe ihm kein Krankengeld zugestanden, hatte keinen Erfolg (bindend gewordener Widerspruchsbescheid vom 24. April 1987). Mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 machte der Kläger erneut geltend, daß ihm für September 1985 Alg zugestanden habe. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Sie erkannte das Bestehen des Anspruchs grundsätzlich an, lehnte jedoch eine Nachzahlung ab, weil gemäß § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X Sozialleistungen längstens für einen zurückliegenden Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht werden könnten (Bescheid vom 21. Februar 1991). Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht (LSG) zurück (Urteil vom 28. Juni 1994).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt zudem Verfahrensmängel.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat einen Grund, der zur Zulassung der Revision führt (§ 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn von der erstrebten Revisionsentscheidung erwartet werden kann, daß sie in bisher nicht geschehener Weise das Recht und die Rechtsanwendung fortentwickeln oder vereinheitlichen wird. Die Rechtssache muß eine klärungsbedürftige, dh noch ungeklärte, und klärungsfähige, dh im gegebenen Fall entscheidungserhebliche, Rechtsfrage aufwerfen, deren Beantwortung bzw Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rz 106 mwN). Ein Beschwerdeführer genügt seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) deshalb nur, wenn er anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angibt, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit und Fortbildung erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG, SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 6). Das Vorbringen des Klägers entspricht nicht diesen Anforderungen.
Es ist bereits nicht erkennbar, welcher Rechtsfrage der Kläger grundsätzliche Bedeutung beimessen will. Unter Bezugnahme auf Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 2. Aufl, Anm 10 zu § 44 SGB X beanstandet er, daß das LSG die dort “entschiedene” Grundsatzfrage unberücksichtigt gelassen habe, “ob auch die Nachzahlung einer einmaligen Leistung, die in der Vergangenheit vor mehr als vier Jahren unterblieben ist, von § 44 Abs 4 beschränkt werde”. Auch wenn zu gunsten des Klägers unterstellt wird, er habe diese Frage als rechtsgrundsätzlich bezeichnen wollen, fehlt es jedenfalls an Darlegungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Er hat weder ausgeführt, daß diese Frage vom BSG noch nicht entschieden ist, noch hat er dargelegt, daß von ihrer Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Dazu hätten Ausführungen gehört, daß und warum die Nachzahlung von Alg für die Dauer eines Monats eine “einmalige Leistung” ist und warum derartige Leistungen nicht von § 44 Abs 4 SGB X erfaßt werden.
Ferner hat der Kläger keinen beachtenswerten Verfahrensmangel vorgetragen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Er beanstandet, daß das LSG in der Sache entschieden und diese nicht gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG an das Sozialgericht (SG) zurückverwiesen habe, obwohl es einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erkannt habe. Die den angeblichen Mangel des Berufungsurteils begründenden Tatsachen hat der Kläger wiederum nicht substantiiert dargelegt.
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das SG vorliegen, ist das LSG hierzu nicht verpflichtet. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, ob es von der Zurückverweisung Gebrauch machen will. Nur wenn das LSG ermessensfehlerhaft gehandelt hat, ist § 159 Abs 1 SGG verletzt. Einen solchen Ermessensfehlgebrauch hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Er stützt sich im wesentlichen mit auf die Schwere des vom SG begangenen Anhörungsfehlers, ohne sich im einzelnen mit der Begründung des LSG auseinanderzusetzen. Warum die Erwägungen des LSG, mit denen es von der Zurückverweisung abgesehen hat, ermessensfehlerhaft sein sollen, läßt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Auch der weitere geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG (§ 103 SGG). Eine solche Rüge kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aber nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Beweisantrag muß in der Beschwerdebegründung ua so genau bezeichnet werden, daß er für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbar ist. Einen derartigen Beweisantrag hat der Kläger nicht benannt. Seine Rüge ist unschlüssig.
Weitere Zulassungsgründe werden nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist deshalb entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen