Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 28.1.2021) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 5, vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand hinreichend darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 6, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6 und vom 17.5.2022 - B 2 U 167/21 B - juris RdNr 5, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21, juris RdNr 3). Hierfür genügt der Vortrag des Klägers schon deshalb nicht, weil die Wiedergabe einzelner Teile des Urteils des LSG die verfahrensrechtliche Einbettung des Streitgegenstandes offenlässt. Die bloße Bezugnahme auf Passagen des Urteils ohne Wiedergabe der Inhalte genügt dem Darlegungserfordernis ebenfalls nicht. Mangels ausreichenden Vortrags kann der Senat daher zB nicht prüfen, ob die zur Beantwortung gestellten Fragen im beabsichtigten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (klärungsfähig) wären.
Auch im Übrigen erfüllt die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen einer zulässigen Grundsatzrüge nicht. Der Kläger formuliert verteilt über die gesamte Beschwerdebegründung folgende Fragen, die er für grundsätzlich bedeutsam hält:
1. Unter welchen Umständen und in welchem zeitlichen Zusammenhang muss für die Entwicklung einer dissoziativen Störung bei Hinzutreten von Problemen am Arbeitsplatz das Unfallgeschehen als wesentliche Ursache angesehen und damit als Sekundärschaden von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden?
2. Können psychische Reaktionen und das Entstehen des Krankheitsbildes einer dissoziativen Störung auch dann als durch das Unfallereignis wesentlich verursacht angesehen werden, wenn die Behandlung des gesundheitlichen Erstschadens (im vorliegenden Fall der Folgen des Stromschlags) trotz beim Versicherten subjektiv weiter bestehender Beschwerden abgebrochen wird, er als arbeitsfähig beurteilt wird und er sich daraufhin Konflikten und Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt sieht, bzw schließen Konflikte am Arbeitsplatz, die der Unfallverletzung folgen, aus, dass das versicherte Ereignis als wesentliche Ursache der psychischen Gesundheitsstörung angesehen werden kann?
3. Sind betriebliche Konflikte am Arbeitsplatz und die dadurch bedingte psychische Erkrankung in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Glieder der Kausalkette bzw in welchem Umfang und mit welcher Intensität müssen sie vorliegen, um den Zusammenhang auszuschließen?
4. Wird die Kausalkette durch willentliche Handlung anderer - basierend auf Einschränkungen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls - unterbrochen?
Mit sämtlichen Fragen hat der Kläger keine hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht dargelegt. Die Fragen lassen jeweils schon offen, welche Normen zur Überprüfung gestellt werden sollen. Auch ist eine offene Fragestellung ("welche Umstände", "welcher zeitliche Zusammenhang", "welcher Umfang", "welche Intensität") grundsätzlich nicht ausreichend. Denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8 mwN, vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 15 mwN; s auch BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28, § 160a RdNr 56; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 86, Stand 17.11.2023). Mit seinen Fragestellungen zielt der Kläger dagegen auf eine Klärung in seinem Einzelfall ab. Kern seiner Fragen ist dabei die Bewertung des Vorliegens eines entschädigungspflichtigen Sekundärschadens. Dies betrifft indes die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht rügefähige Beweiswürdigung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung auch keinen hinreichend substantiierten Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der benannten Fragen sowie zur Breitenwirkung. So genügt dem Darlegungserfordernis zur Klärungsbedürftigkeit insbesondere trotz Benennung konkreter Rechtsprechung hierzu (BSG Beschluss vom 19.5.2000 - B 2 U 138/00 B - juris und Urteil vom 31.1.1989 - 2 RU 17/88 - juris) die bloße Behauptung nicht, das BSG habe sich mit den Fragen noch nicht befasst (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 9 mwN und vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 5 mwN). Schließlich lässt das Vorbringen des Klägers unter dem Aspekt der (konkreten) Klärungsfähigkeit offen, ob das LSG die in den Fragetexten genannten Tatsachen für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl zB BSG Beschlüsse vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Der Kläger bezeichnet auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Der Kläger rügt eine unzureichende Sachaufklärung (§ 103 SGG), indem er geltend macht, dass das LSG seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines neurologischpsychiatrischen Gutachtens zu Unrecht nicht nachgekommen sei.
Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 6 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, ob die Beschwerdebegründung hinreichend aufzeigt, einen prozesskonformen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten zu haben, versäumt sie substantiiertes Vorbringen dazu, dass das LSG einem solchen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN, vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15 mwN und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6, juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl zB BSG Beschlüsse vom 10.5.2022 - B 2 U 134/21 B - juris RdNr 8 mwN, vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - juris RdNr 6 mwN und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen hinreichenden Vortrag, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist. Erforderlich wäre die Darstellung des vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) entscheidungserheblichen Sachverhaltes einschließlich der Verfahrensgeschichte samt erfolgter Aufklärungsmaßnahmen gewesen, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten (zB BSG Beschlüsse vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN und vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 8 mwN). Dass insbesondere das "überzeugende" Gutachten von W medizinisch ungenügend gewesen ist und deswegen zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat, behauptet auch die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiteren Aufklärungsbedarf (§ 103 SGG) bzgl der einzelnen Ereignisse und Vorkommnisse der angeführten Repressalien am Arbeitsplatz sieht, hätte es indes eines darauf gerichteten Beweisantrags bedurft. Es ist nicht Aufgabe medizinischer Sachverständiger, die der medizinischen Beurteilung zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen (zB den Unfallhergang) eigenmächtig aufzuklären. Dies obliegt den Tatsachengerichten, die dies nur in Grenzen delegieren dürfen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO; vgl dazu BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 35 mwN).
b) Soweit die Beschwerdebegründung wegen der unterbliebenen Beweiserhebung auf Antrag in der mündlichen Verhandlung zugleich einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), können durch diese formale Einkleidung die Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) nicht umgangen werden (vgl nur BSG Beschluss vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 17 mwN). Für diese fehlt es indes an einer Darlegung, dass das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (dazu a). Bezogen auf die konkret erwähnte Posttraumatische Belastungsstörung enthält die Beschwerdebegründung insbesondere keinen Vortrag dazu, aus welchen Gründen diese Diagnose hätte näher aufgeklärt werden müssen, wenn bereits kein geeignetes Trauma (Kriterium A) vorlag (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 30).
3. Indem der Kläger sich im Wesentlichen gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung des LSG wendet und dieses für falsch hält, rügt er schließlich die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Dies geht indes über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl BSG Beschlüsse vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8, vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6, vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4 und vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10, juris RdNr 2).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16208757 |