Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 19.06.2023; Aktenzeichen S 49 P 266/22 D)

 

Tenor

Das Sozialgericht Hamburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist(§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ) . Bei den als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von§ 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft(stRspr; vgl nurBSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2;BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - RdNr 3 ; zuletztBSG vom 22.3.2023 - B 11 SF 4/22 S - RdNr 1 ) .

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des in Hamburg wohnenden Klägers das SG Hamburg und hinsichtlich der in Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven wohnenden Klägerin das SG Stade(§ 82 Abs 2 Nr 8 Niedersächsisches Justizgesetz) örtlich zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen(§ 58 Abs 2 SGG ) , weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Hamburg. Die Kläger haben ihre gemeinsame Klage in Hamburg erhoben. Zudem hat die Beklagte ihren Sitz ebenfalls in Hamburg.

Estelmann

Burkiczak

Harich

 

Fundstellen

Haufe-Index 16283304

NJW-Spezial 2024, 328

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge