Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.02.2019; Aktenzeichen L 6 AS 1663/15)

SG Detmold (Entscheidung vom 24.08.2015; Aktenzeichen S 16 AS 1778/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seiner Prozessbevollmächtigten am 21.3.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 23.4.2019 (Dienstag nach Ostern) Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 23.5.2019 beantragt, die Frist zur Begründung um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von der Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 21.5.2019 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Der Fristverlängerungsantrag vom 23.5.2019 ist verspätet eingegangen (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13287163

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