Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 17.10.2013; Aktenzeichen S 5 SO 159/12) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen L 8 SO 129/13) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2019 (L 8 SO 129/13) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) an den mittlerweile verstorbenen Sohn der Kläger.
Die Kläger sind die Rechtsnachfolger ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Sohnes K. K war aufgrund geistiger und körperlicher Behinderungen schwerbehindert (Grad der Behinderung ≪GdB≫ von 100; Merkzeichen G, B, aG und H) und lebte im Haushalt der Kläger, von denen er auch gepflegt wurde. Einen Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe durch Übernahme der Anschaffungskosten für ein 2014 vom Kläger zu 1 erworbenes Kfz und der von ihm gezahlten laufenden Versicherungsbeiträge lehnte der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe ab (Bescheide vom 2.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2012). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫; Leipzig vom 17.10.2013; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts ≪LSG≫; vom 19.12.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf Grundlage von § 19 Abs 3 iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) in der bis zum 31.12.2016 geltenden alten Fassung iVm § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) komme eine Kostenübernahme nicht in Betracht. Der Senat sei der Überzeugung, dass K nicht auf das Kfz angewiesen gewesen sei, weil er die von ihm angeführten Aktivitäten (Arztbesuche und Kinobesuche), deren Umfang im Einzelnen nicht dargelegt worden sei, auch bei Nutzung eines Rollstuhls jedenfalls mit dem öffentlichen Personennahverkehr und im Übrigen mit Behindertenfahrdiensten habe bewältigen können.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerden eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫; iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫;); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Das LSG hat den vorliegenden Einzelfall unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu der Frage entschieden, wann ein behinderter Mensch auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (zusammenfassend Bundessozialgericht ≪BSG≫; vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 20). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Frage, ob das LSG im Einzelfall richtig entschieden hat, kann die Revision aber nicht eröffnen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Soweit die Kläger vortragen, auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen hätte das LSG zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, rügen sie die richterliche Überzeugungsbildung und behaupten also eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung). Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden. Soweit die Kläger die Dauer des Verfahrens rügen und Entschädigung hierfür verlangen (§ 198 Abs 3 Gerichtsverfassungsgesetz ≪GVG≫;), kann dies nur Gegenstand einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs 5 GVG, nicht aber des vorliegenden Verfahrens sein.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von den Klägern ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die Kläger können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14669042 |