Verfahrensgang

Thüringer LSG (Urteil vom 09.11.2017; Aktenzeichen L 5 VE 778/14)

SG Gotha (Entscheidung vom 08.04.2014; Aktenzeichen S 3 VE 6531/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sowie Berufsschadensausgleich infolge rechtsstaatswidriger Haft in der ehemaligen DDR.

Das LSG hat den Anspruch des Klägers wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Die anerkannten Schädigungsfolgen seien nicht ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger sein Ingenieurstudium nicht weiter fortgesetzt bzw spätere Tätigkeiten aufgegeben habe (Urteil vom 9.11.2017).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe einen Verfahrensfehler begangen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

a) Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG dabei nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Daran fehlt es hier. Zwar rügt die Beschwerde, das LSG habe entgegen dem ausdrücklichen Verlangen des Klägers eine weitere Beweisaufnahme unterlassen. Indes bezeichnet sie keinen konkreten, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag. Ein solcher Antrag ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil.

b) Auch die behauptete Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Sie wirft dem LSG vor, dieses habe zwar eine posttraumatische Belastungsstörung des Klägers im Tatbestand festgestellt, ihre Wirkung auf seine berufliche Situation und die daraus entstehenden Konsequenzen aber vollkommen außer Acht gelassen. Zum Beleg beruft sich die Beschwerde auf ein Gutachten der Sachverständigen E., welches das LSG indes in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt habe, ohne ihm zu folgen. Art 103 Abs 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). Tatsächlich wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des LSG. Dabei übersieht er aber, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 19).

2. Ebenso wenig dargetan hat die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung, weil sie keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert. Die bloße Behauptung, die Angelegenheit sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil grundsätzliche Voraussetzungen abgesteckt und höchstrichterlich festgelegt werden müssten, kann die erforderlichen substantiierten Darlegungen nicht ersetzen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11903155

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