Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 45 544 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) im Quartal 3/2013.
Die klagende Laborgemeinschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, rechnet die von ihren Mitgliedern erbrachten vertragsärztlichen Leistungen mit der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ab. Mit Honorarbescheid vom 27.1.2014 setzte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar für das Quartal 3/2013 in Höhe von insgesamt 577 419,28 Euro fest. Die Vergütungsquote für Laboruntersuchungen nach dem Abschnitt 32.2 EMB-Ä - ausgenommen die Gebührenordnungspositionen (GOP) 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 - und für Laboruntersuchungen der Laborärzte nach dem Abschnitt 32.3 EBM-Ä (GOP 32155 bis 32683) lag bei 91,81 %; die Laboruntersuchungen der übrigen Ärzte nach Abschnitt 32.3 EBM-Ä (GOP 32155 bis 32863) wurde ebenso mit 91,81 % unter zusätzlicher Berücksichtigung des Laborbudgets der jeweiligen Praxis quotiert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Teilwiderspruchsbescheid vom 8.7.2014). Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin eine Nachvergütung für das streitbefangene Quartal wegen einer rückwirkenden Anhebung der Laborquote auf 92,58 % nach Datenkorrektur einer einzelnen KÄV.
Klage und Berufung, mit denen die Klägerin insbesondere geltend gemacht hat, dass die Quotierung einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art 12 Abs 1 Satz 1 GG darstelle und eine Ermächtigungsgrundlage für die Quotierung fehle, sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 1.6.2016 und des LSG vom 17.1.2019).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar ergibt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).
Die Klägerin bezeichnet folgende Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam:
"Kann eine Mantelvertragspartei mittels Vorgaben gem. § 87b Abs. 4 SGB V die verbindlichen Festsetzungen der Mantelvertragsparteien im EBM einseitig abändern?"
und
"Ermächtigt § 87b Abs. 4 S. 3 SGB V zum Erlass von Vorgaben, die alleine der Vereinheitlichung der Vergütung nicht aber der Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Leistung dienen"?
a. Zur Klärung dieser Fragen bedarf es der Durchführung des Revisionsverfahrens nicht. Die Fragen können bereits auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats eindeutig iS der Entscheidung des LSG beantwortet werden. In dem Urteil vom 8.8.2018 (B 6 KA 26/17 R - juris, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr 17 vorgesehen) hat der Senat entschieden, dass die Leistungen für Laboratoriumsuntersuchungen nach dem Kapitel 32 EBM-Ä einer Quotierung zugänglich sind. Der Senat hat dort insbesondere ausgeführt, dass die Vorgabe einer Quotierung der Vergütung von Laboratoriumsuntersuchungen durch die - hier beigeladene - Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) von der Ermächtigungsgrundlage des § 87b Abs 4 Satz 2 SGB V umfasst und rechtmäßig ist (BSG aaO RdNr 20). Wenn der Senat keine vertieften Ausführungen zur diesbezüglichen Kompetenz der KÄBV gemacht hat, beruhte dies darauf, dass insofern keine Zweifel bestehen.
Ebenso hat sich der Senat mit der Frage des Begriffes der "übermäßigen Ausdehnung" in § 87b Abs 2 Satz 1 SGB V in dieser Entscheidung bereits befasst (BSG aaO RdNr 21 ff). Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren zur Klärungsbedürftigkeit argumentiert, dort sei nicht thematisiert worden, dass die Quotierung nicht einer übermäßigen Ausdehnung der Leistung entgegenwirke, sondern nur die Vergütung der Leistung begrenze, trägt dies nicht. Der Senat hat explizit ausgeführt, dass es sich bei der Quotierung gerade um eine typische Mengensteuerung handelt, die einer übermäßigen Ausdehnung entgegenwirkt (BSG aaO RdNr 22 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr 7, RdNr 54 f). Denn in der Sache bewirkt die Quotierung die Bildung eines leistungsbezogenen Honorarkontingents. Ein solches Kontingent begrenzt die Auswirkungen der Leistungsdynamik auf einzelne Arztgruppen und bestimmte Leistungen.
b. Dass die Klägerin die Auffassung des Senats im Urteil vom 8.8.2018 nicht teilt, vermag das Erfordernis einer erneuten revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zu begründen. Eine erneute Klärungsbedürftigkeit, die ua gegeben sein kann, wenn einer Entscheidung in Schrifttum oder Rechtsprechung substanziell widersprochen worden ist oder wenn neue, noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 27.6.2019 - B 5 R 128/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 23.6.2010 - B 12 KR 14/10 B - juris RdNr 11; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316, jeweils mwN), besteht nicht. Allein die Darstellung einer bestimmten eigenen Gesetzesauslegung reicht zur Annahme einer weiteren Klärungsbedürftigkeit von grundsätzlich vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfragen nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14d mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1, 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI13500521 |