Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 24.04.2017; Aktenzeichen L 7 AS 571/16)

SG München (Entscheidung vom 12.07.2016; Aktenzeichen S 52 AS 1155/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Zwar lässt sich seiner Rüge eines Verstoßes des LSG gegen § 131 Abs 1 Satz 3 SGG durch Überspannung der Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts besteht, die Rüge des Verfahrensmangels entnehmen, das LSG habe durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden (vgl dazu nur BSGE 1, 283, 285 ff; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; letztens etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 73/13 B - juris; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 177/16 B - juris). Indes ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung des LSG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Sofern - wie hier - nicht ein absoluter Revisionsgrund (vgl § 202 Satz 1 SGG, § 547 ZPO) geltend gemacht wird, bedarf es hierzu des Vorbringens, dass und warum das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl BSG vom 5.4.2017 - B 14 AS 376/16 B - juris, RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 23, § 160a RdNr 16c).

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel einen Verstoß des LSG gegen § 96 SGG rügt, lässt sich dem zwar die Rüge entnehmen, das LSG habe in seiner Entscheidung den Gegenstand des Berufungsverfahrens verkannt (vgl dazu BSG vom 4.9.2013 - B 12 KR 87/12 B - SozR 4-2400 § 7 Nr 20 RdNr 5). Doch auch insoweit verhält sich die Beschwerdebegründung über diese Rüge hinaus nicht zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11351332

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