Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtsfrage. Grundsätzliche Bedeutung. Ambulante Behandlung. Stationäre Behandlung. Teilstationäre Behandlung. Krankenhausbedürftigkeit. Krankenhaus. Nicht gesicherter Rücktransport. Fahrtkostenerstattung. Katheterwechsel
Leitsatz (redaktionell)
Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 S. 3; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12; SGB XI § 53 Abs. 1-2, 3n SGBV
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung.
Die Beklagte lehnte den auf eine ärztliche Verordnung gestützten Antrag des Klägers auf Kostenübernahme der Fahrten zum sechswöchentlichen ambulanten Katheterwechsel in der Urologischen Universitätsklinik H. ab (Bescheid vom 6.12.2012 und Widerspruchsbescheid vom 25.3.2013): Die Voraussetzungen des § 8 der Krankentransport-Richtlinie seien nicht erfüllt. Der Kläger könne eine Gehstrecke von einem Kilometer ohne Einschränkungen zurücklegen; das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) sei ihm nicht zuerkannt worden. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage ist der Kläger bei den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (SG-Urteil vom 16.8.2016 und LSG-Urteil vom 16.10.2018). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger erfülle die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Nach Auskunft der Urologischen Universitätsklinik H. (5.11.2017) sei der Katheterwechsel im streitgegenständlichen Zeitraum ambulant erfolgt. Eine stationäre Behandlung sei hingegen nur bei klinischen Symptomen wie Flankenschmerzen, Fieber, Schüttelfrost oder einer Verschlechterung des Allgemeinzustands erforderlich, bzw wenn der Katheterwechsel in Kombination mit einer sedoanalgetischen Therapie (Narkose) erfolge. Durch den ambulanten Katheterwechsel sei folglich keine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden worden (§ 60 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB V). Die Krankenkasse übernehme Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung im Übrigen nur in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Krankentransport-Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB V festgelegt habe. Deren Voraussetzungen seien nicht erfüllt. § 8 Abs 1 und 2 der Krankentransport-Richtlinie setze insoweit eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum voraus, die hier nicht vorliege. In der Rechtsprechung des BSG sei geklärt, dass ein vier- bis sechswöchiger Rhythmus diese Voraussetzungen jedenfalls nicht erfülle. Es könne daher auch offenbleiben, ob die Erkrankung des Klägers mit den in § 8 Abs 2 Satz 2 iVm Anlage II der Krankentransport-Richtlinie - nicht abschließend - genannten Ausnahmefällen (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, parenterale onkologische Chemotherapie) vergleichbar sei. Auch die Voraussetzungen von § 8 Abs 1 und 3 der Krankentransport-Richtlinie seien nicht erfüllt, da der Kläger weder die Merkzeichen aG, Bl oder H zuerkannt erhalten habe, noch mindestens die Pflegestufe 2 festgestellt worden sei und auch keine vergleichbaren Mobilitätsbeeinträchtigungen bestünden. Schließlich lasse sich der Anspruch auch nicht auf § 60 Abs 5 SGB V iVm § 53 Abs 1 bis 3 SGB IX stützen, da der Katheterwechsel eine Maßnahme der Akutmedizin und nicht der medizinischen Rehabilitation sei.
Seit November 2017 übernimmt die Beklagte die Fahrtkosten des Klägers zu den seitdem stationär durchgeführten Katheterwechseln.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.
Er formuliert zwar als Frage, "ob noch eine ambulante Behandlung vorliegt, wenn der Patient nach der Behandlung das Krankenhaus nicht mehr verlassen kann und dort nur deshalb verbleiben muss, weil sein Rücktransport nach Hause nicht gesichert werden kann". Er legt jedoch nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der langjährigen höchstrichterlichen Rspr zu den Voraussetzungen von ambulanter, stationärer und teilstationärer Krankenhausbedürftigkeit (vgl nur beispielhaft etwa BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 7, beide mwN) noch Klärungsbedarf verbleibt. Auch setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung vom LSG umfangreich geprüft und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen BSG-Rechtsprechung verneint wurden. Zudem setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der Frage auseinander. Weder ergibt sich aus den Feststellungen des LSG, dass der Kläger nach Durchführung der ambulanten Katheterwechsel das Krankenhaus nicht mehr verlassen konnte, da sein Rücktransport nach Hause nicht gesichert gewesen sei, noch behauptet der Kläger dies selbst. Er macht vielmehr einen Anspruch auf Kostenerstattung für tatsächlich durchgeführte Fahrten geltend.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13729569 |