Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht, zu welchem Zeitpunkt der Klägerin eine höhere Rente zu gewähren ist, unter Berücksichtigung von Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto ihres früheren Ehemannes auf ihr Versicherungskonto bei der Beklagten übertragen worden sind.
Am 4.4.2002 wurden im Hinblick auf die Ehe der Klägerin ein Scheidungsantrag und am 23.4.2002 einen Antrag auf Versorgungsausgleich beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Im rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 21.8.2008 wurde verfügt, dass vom Versicherungskonto des früheren Ehemannes auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der Beklagten eine monatliche Anwartschaft von 187,91 Euro bezogen auf den 31.3.2002 zu übertragen sei. Die Beklagte stellte daraufhin die der Klägerin seit 2000 gewährte Renten wegen Erwerbsminderung mit Wirkung vom 1.1.2009 unter Berücksichtigung der in Entgeltpunkte umgerechneten Anwartschaft neu fest.
Die Ersuchen der Klägerin, ihre Rente bereits mit Wirkung zum 1.4.2002 unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzupassen, lehnte die Beklagte mehrfach unter Hinweis auf § 1587p BGB und § 100 Abs 1 SGB VI ab, zuletzt durch Überprüfungsbescheid vom 13.4.2012 nach § 44 SGB X. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013).
Das von der Klägerin angerufene SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen (vom 1.3.2016). Das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Erhöhung der Rente sei nach § 100 Abs 1 SGB VI die Rechtskraft des Scheidungsurteils - hier der 10.12.2008. Alsdann seien die Rentenanwartschaften zu übertragen gewesen und die höhere Rente ab dem 1.1.2009 zur Auszahlung gelangt. Etwas anderes habe auch das Familiengericht nicht verfügt. Das familienrechtliche Ende der Ehezeit als dem von dem Gericht bestimmte Zeitpunkt der Übertragung sei die rechtskräftige Scheidung. Der Bezug auf das Ende der Ehezeit in 2002 diene der Festlegung eines Zeitpunkts für die Umrechnung der übertragenen Anwartschaft in Entgeltpunkte (Urteil vom 28.10.2016).
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin privatschriftlich und beantragt die Bewilligung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG.
II
Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Daher kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) nicht darauf an, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Ein Grund für die Zulassung der Revision im zuvor benannten Sinne ist nach Prüfung des Streitstoffs und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin sowie des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht gegeben.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig (dh entscheidungserheblich) ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.
Der 5. Senat des BSG (BSG vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - Juris) hat bereits unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung (vgl BSG vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - SozR 3-2200 § 1304b Nr 1) befunden, dass maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich ist. Erst mit dessen Wirksamkeit werde der Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Zuschlag an Entgeltpunkten bei der bereits bewilligten Rente zu berücksichtigen (vgl BSG vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - SozR 3-2200 § 1304b Nr 1, SozR 3-1300 § 48 Nr 7). Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, es könne nicht zu ihren Lasten mit Blick auf die Rentenhöhe gehen, dass zwischen Antrag auf Versorgungsausgleich und Entscheidung des Amtsgerichts mehr als sechs Jahre vergangen seien. Das BSG hat ebenfalls im Jahre 2008 entschieden, dass es für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den durchgeführten Versorgungsausgleich rentenrechtlich umzusetzen, grundsätzlich unerheblich sei, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekommen sei. Denn eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass im Rahmen des Verfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung in eine entsprechende Prüfung eingetreten werden müsste, aus welchen und von wem zu vertretenden Gründen es zu einer Verzögerung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekommen sei. Dies würde dem Erfordernis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über den Zeitpunkt der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zuwiderlaufen. Es ist daher für den Beginn der - höheren - Rente unbeachtlich, ob der Ausgleichsberechtigte selbst zur Verzögerung des familiengerichtlichen Verfahrens beigetragen hat oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände hierfür verantwortlich waren (BSG vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - SozR 3-2200 § 1304b Nr 1, SozR 3-1300 § 48 Nr 7 - Juris RdNr 23). Darüber hinausgehende Fragen grundsätzlicher Bedeutung, die einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürften oder beachtliche Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung der zuvor aufgezeigten Rechtsprechung führen müssten, sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als eine gesetzliche Regelung zum 1.9.2009 im Sinne der zuvor genannten Rechtsprechung geschaffen worden ist. Seit dem 1.9.2009 heißt es in § 101 Abs 3 S 1 SGB VI: Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Flankiert wird dies seitdem durch § 52 Abs 1 S 3 SGB VI idF des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl I 700, mWv 1.9.2009), wonach der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.
2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG mit Erfolg rügen könnte. Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89). Das LSG stützt sich hier in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Urteil aber gerade auf die soeben zitierte Rechtsprechung des BSG, weicht also nicht von ihr ab.
3. Verfahrensmängel, die die Zulassung einer Revision begründen könnten, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
4. Da die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
5. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist nicht formgerecht, da sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650483 |