Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen L 4 KR 4437/15)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 28.09.2015; Aktenzeichen S 12 KR 1974/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger als freiwillig versicherter Rentner ohne Anspruch auf Krankengeld Beiträge nach dem ermäßigten (§ 243 SGB V) statt nach dem allgemeinen (§ 241 SGB V) Beitragssatz zu entrichten hat. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil erster Instanz mit Urteil vom 13.5.2016 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Der Kläger hat außerdem mit beim BSG am 19.7.2016 eingegangenen Schreiben Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt; die gerichtliche Mitteilung über die Versäumung dieser Frist hatte er am 13.7.2016 erhalten.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.5.2016 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat diese nicht innerhalb der Frist des § 160a Abs 2 S 1 SGG begründet. Einer Entscheidung über den am 19.7.2016 beim BSG eingegangenen Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es daher nicht (mehr).

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss gemäß § 160a Abs 1 S 2 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt und nach § 160a Abs 2 S 1 SGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils begründet werden. Sie kann nur auf einen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG gestützt werden.

Wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so beginnt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 S 1 SGG nicht etwa mit Zustellung eines für den Kläger positiven Beschlusses über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist erst jetzt oder wird neu eröffnet mit der Folge, dass nunmehr erst Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht werden müssen. Bei der Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 S 1 SGG handelt es sich nämlich um eine von der Einlegungsfrist unabhängige, selbstständige Zweimonatsfrist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (und gewährt) worden ist (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 10, unter Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 2.3.1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr 2 = NJW 1992, 2780, und BAG Beschluss vom 7.7.2011 - 2 AZN 294/11 - NJW 2011, 3468).

2. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 160a Abs 2 S 1 SGG nicht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist wäre nicht zu gewähren. Der Kläger hat die versäumte Prozesshandlung - die Beschwerdebegründung - entgegen § 67 Abs 2 S 3 SGG nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 67 Abs 2 S 1 SGG nachgeholt. Als Wegfall des Hindernisses für die Nachholung der Beschwerdebegründung kommt allenfalls der Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 13.7.2016 in Betracht, auf den er sich (auch) für die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist beruft. Ein anderes Hindernis, die Beschwerdebegründung nachzuholen, ist bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass er als Rechtsanwalt rechtskundig und in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils auf die Modalitäten der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hingewiesen worden ist, nicht ersichtlich.

3. Hat der Kläger danach die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 160a Abs 2 S 1 SGG nicht begründet, kann dahinstehen, ob ihm im Hinblick auf die von ihm hierfür aufgebotenen Gründe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdeeinlegungsfrist gewährt werden könnte.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10807070

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