Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.04.2018; Aktenzeichen L 33 R 974/17)

SG Cottbus (Entscheidung vom 02.11.2017; Aktenzeichen S 5 R 262/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat sich mit einem von ihrem Bevollmächtigen unterzeichneten, am 24.5.2018 hier eingegangenen Schreiben vom 21.5.2018 gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.4.2018 (zugestellt am 30.4.2018) gewandt und ausgeführt, er "reiche Beschwerde wegen Verfahrensfehler … ein". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG. Überdies beantragt er die "Zulassung als Rechtsvertreter" seiner Frau als Klägerin. Er sei selbst jahrelang in einer Funktion gewesen, "die heute 'mit Befähigung zum Richteramt' nur auszufüllen ist".

Das Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.5.2018 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 iVm § 64 Abs 2 SGG), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist nicht geschehen. Insbesondere erfüllt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht die Voraussetzungen eines beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 iVm § 73 Abs 2 S 1 SGG). Er hat nach eigenem Vortrag weder die Befähigung zum Richteramt, ist weder Rechtsanwalt noch Rechtslehrer (§ 73 Abs 2 S 1 SGG) noch handelt er für eine der in § 73 Abs 4 S 1 und 2 iVm Abs 2 S 2 Nr 5 bis 9 bzw § 73 Abs 4 S 4 SGG genannten Vereinigungen oder Behörden oder juristischen Personen.

Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Senats vom 25.5.2018 nochmals ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11829374

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