Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2001 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG zu verwerfen, und zwar ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30; BSG SozR 1500 § 160a Nr 1 und 5). Die Beschwerdeführerin weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG genannt sind: Sie macht geltend, die Sache enthalte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und das Landessozialgericht (LSG) sei von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Diese Zulassungsgründe sind aber nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 Satz 3 SGG das verlangt.
Die Beschwerdeführerin sieht es als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung an, ob die diabetesbedingten Blutzucker- und Urinmessungen sowie Insulininjektionen zum Bereich der „Nahrungsaufnahme” und ob die Begleitung auf dem Schulweg zur Verhinderung von Unter- oder Überzuckerung zum Bereich der „Mobilität” und damit jeweils zum Grundpflegebedarf iS der §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zu rechnen sind. Der Senat hat diese Fragen in seiner Rechtsprechung bereits behandelt (vgl grundlegend BSGE 82, 27 ff = SozR 3-3300 § 14 Nr 2 und BSG SozR 3-3300 § 15 Nr 7 zur Problematik von Diabeteskindern sowie SozR 3-3300 § 15 Nr 8 zur Begleitung zur Schule). Danach setzt jede Berücksichtigung einer Pflegetätigkeit als Pflegebedarf iS der §§ 14, 15 SGB XI eine „Verrichtungsbezogenheit” dieser Pflegetätigkeit voraus; die betreffende Pflegetätigkeit muß daher entweder als Bestandteil der Hilfe für eine der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen (sog Verrichtungskatalog) oder in zwingendem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer dieser Verrichtungen erforderlich werden; auch die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des 10. Senats – der seine Zuständigkeit inzwischen an den Senat abgegeben hat – vom 27. August 1998 (B 10 KR 4/97 R, BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr 7) hat sich ausdrücklich an diese Linie gehalten. Ist eine Rechtsfrage aber bereits höchstrichterlich entschieden, so kann eine grundsätzliche Bedeutung nur noch dann bestehen, wenn in der Instanzrechtsprechung oder in der Literatur nachhaltige Kritik laut geworden ist oder neue Aspekte aufgezeigt werden, die bislang noch nicht berücksichtigt worden sind. Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen. Dem wird die Beschwerdeführerin nicht gerecht. Ihre Behauptung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien noch nicht entschieden und das Urteil weiche von der Rechtsprechung des 10. Senats ab, läßt keine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung erkennen und ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend, weshalb die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Fundstellen