Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.10.2016; Aktenzeichen L 4 R 347/15) |
SG Speyer (Entscheidung vom 11.08.2015; Aktenzeichen S 20 R 846/13) |
Tenor
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger hat mit einer am 3.5.2011 beim SG Speyer erhobenen Klage die Übernahme von Kosten der medizinischen Versorgung, Unterhalts- und Unterkunftskosten sowie von Lohnausfällen aus Amtshaftungsansprüchen begehrt. Das SG Speyer hat den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen (Beschluss vom 10.9.2013). Auf die Beschwerde des Klägers hat das LSG Rheinland-Pfalz diesen Beschluss wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit des Klägers aufgehoben (Beschluss vom 26.11.2014). Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger, unter dessen Namen das Verfahren geführt werde, noch lebe. Das SG Speyer hat die Klage ebenfalls wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.8.2015). Die dagegen erhobene Berufung hat das LSG als unzulässig verworfen. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger, unter dessen Namen das Verfahren geführt wird, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gelebt habe. Auch im Berufungsverfahren habe der Kläger keinerlei gültige Ausweisdokumente oder Legitimationspapiere vorgelegt. Deshalb sei die Berufung wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit als unzulässig zu verwerfen (Urteil vom 5.10.2016).
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger unter dem Namen "Dr. Dr. S. Y. O." bereits mit Schreiben vom 2.1.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und zum Nachweis seiner Identität auf ein vom Generalkonsulat der Republik Ägypten in P. am 17.4.2015 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 16.7.2015 ausgestelltes provisorisches Reisedokument verwiesen. Das Dokument nennt als Namen "E. " und als Vornamen "S. Y. E.". Zudem hat der Kläger verschiedene Unterlagen über den Erhalt von ärztlichen Behandlungen und Arzneimitteln, Rechnungen sowie von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt an eine Person unter dem Namen "S. Y. ", "S. O." und "S. Y. O." sowie ein im Zusammenhang mit einer Wohnungsräumung erfolgtes Schreiben der Sous-Préfète de R. an "Monsieur S. Y." vom 20.4.2017 vorgelegt. Auf mehrfache Nachfragen der Berichterstatterin (Schreiben vom 19.7.2017, 9.8.2017, 13.9.2017, 1.10.2017 und 29.11.2017) hat der Kläger kein aktuell gültiges offizielles Dokument zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Mit einem Schreiben, eingegangen bei Gericht am 24.11.2017, hat der Kläger mitgeteilt, er habe am 24.8.2017 einen Antrag erneuert auf einen "dauernden legitimen bestätigten Aufenthaltstitel in Frankreich". Der Kläger hat auch auf weitere Nachfrage (Schreiben vom 29.11.2017) eine behördliche Antwort darauf nicht vorgelegt und geltend gemacht, für einen Aufenthaltsberechtigungstitel in Frankreich benötige er wie für jeden anderen Nachweis seiner Identität das Original der vom Generalkonsulat der Republik Ägypten ausgestellten Urkunde vom 17.4.2015. Der Kläger hat die Herausgabe durch den Senat begehrt (zuletzt mit seinem Schreiben vom 12.12.2017). Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sich die Verwaltungsakten bei der Beklagten befinden. Mit Beschluss vom 6.2.2018 (B 5 R 1/17 BH) hat der Senat den Antrag aufgrund der unklaren Identität des Antragstellers abgelehnt.
Mit Schreiben an das Gericht vom 23.6.2018 hat der Kläger die Kopie eines vom Generalkonsulat der Republik Ägypten in P. am 12.6.2018 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.7.2018 ausgestelltes provisorisches Reisedokument übermittelt. Auch dieses Dokument nennt als Namen "E." und als Vornamen "S. Y. E.". Mit Schreiben vom 11.7.2018 hat der Kläger die Kopie eines weiteren solchen Dokuments mit Datum vom 11.7.2018 (Datum des Ablaufs seiner Gültigkeit am 30.9.2018) vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.7.2018 hat der Kläger nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen den Eingang des Beschlusses vom 6.2.2018 am 23.7.2018 bestätigt, einen "Antrag auf Wiederaufnahme des PKH-Verfahrens" gestellt und unter Hinweis auf den nunmehr vorgelegten weiteren Reisepassersatz ausgeführt, die Entscheidung des Senats sei nicht fehlerfrei.
II
Auch der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil es an einer die Mindestanforderungen erfüllenden Antragstellung fehlt.
Mit seinem "Antrag auf Wiederaufnahme des PKH-Verfahrens" hat der Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5.10.2016 gestellt. Ein solcher Antrag ist durch den Beschluss des Senats vom 6.2.2018 nicht ausgeschlossen. Der erneuten Antragstellung steht der die PKH versagende Beschluss nicht entgegen, weil dieser keine materielle Rechtskraft erlangt (dies gilt auch im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel vgl BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - Juris RdNr 5). Der unter Vorlage der beiden vom Generalkonsulat der Republik Ägypten in P. am 12.6.2018 und am 11.7.2018 ausgestellten und bislang nicht in das Verfahren eingeführten provisorischen Reisedokumente gestellte Antrag erscheint auch nicht missbräuchlich (zur Wiederholung eines PKH-Antrages vgl Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 117 RdNr 6).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag auf Bewilligung von PKH schon deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger in seinem Antrag vom 23.7.2018 weder auf die im Verfahren B 5 R 1/17 BH eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen noch sonst vorgetragen hat, dass keine Veränderung gegenüber den früher gemachten Angaben eingetreten ist (vgl BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - Juris RdNr 8). Jedenfalls fehlt es erneut an den Mindestanforderungen, die ein PKH-Antrag zu erfüllen hat.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. PKH wird nur auf Antrag gewährt (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 ZPO). Dieser ist bei dem Prozessgericht zu stellen. Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs 1 S 1 und 2 ZPO). Der PKH-Antrag muss vollständig und damit bewilligungsreif iS des § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 1 S 2 ZPO gestellt sein. Dazu gehören die Übermittlung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs 2 ZPO) unter Verwendung des Formulars nach § 117 Abs 3, 4 ZPO (vgl Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 73a RdNr 5b) und die Schilderung des Sachverhalts, wobei der Antragsteller wenigstens im Kern deutlich machen muss, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt. Diese Anforderungen an einen vollständigen Antrag auf PKH sind in der Rechtsprechung des BVerfG als verfassungsgemäß anerkannt (vgl BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 5 und 6 und BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 362/10 - Juris RdNr 15). Wie bereits im Beschluss vom 6.2.2018 (B 5 R 1/17 BH) ausführlich dargestellt, setzt ein nach diesen Maßgaben vollständiger Antrag bereits logisch voraus, dass keinerlei Zweifel an der Person des Antragstellers bestehen.
Vorliegend ist die Identität des Antragstellers nach wie vor unklar. Der Senat hat begründete Zweifel daran, dass die Person, die mit Schreiben vom 23.7.2018 einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt hat, mit derjenigen identisch ist, die unter dem Namen "S. Y. E. E." eine große Witwerrente von der Beklagten zu 1. erhalten und die unter dieser Identität verschiedenste Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht hat. Den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH hat der Kläger ebenfalls unter dem Namen "Y. O. S." gestellt. Dagegen lauten die weiteren vom Kläger gegenüber dem Senat als Identitätsnachweis angeführten provisorischen Reisedokumente des Generalkonsulats der Republik Ägypten in P. vom 12.6.2018 und vom 11.7.2018 - wie bereits das frühere Dokument, ausgestellt am 17.4.2015 - auf den Namen "E." mit den Vornamen "S. Y. E.". Wie bereits im Senatsbeschluss vom 6.2.2018 (B 5 R 1/17 BH) ausgeführt, zeigte die Handschrift des Klägers den Schriftzug der in anderen Verfahren korrespondierenden Tochter. Auch die weiteren, angeblich vom Kläger handschriftlich verfassten Schreiben vom 23.6.2018, 11.7.2018 und vom 23.7.2018 zeigen dieses Schriftbild.
Fundstellen
Dokument-Index HI12463452 |