Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Persönlich eingelegte Beschwerde zum BSG. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Einlegung
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist nicht der Fall, wenn nicht zu erkennen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen erfolgreich zu begründen.
2. Eine vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Entscheidungen des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 4, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO § 121
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 14 AS 283/18 B und B 14 AS 284/18 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 283/18 B. Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung von Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2018 - L 12 AS 1046/17 und L 12 AS 1056/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass der Streit in den Ausgangsverfahren um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Energiebedarfs für die Heizung mit einem Elektroradiator, um Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie um Unterlassung von Diskriminierung dazu weiteren Anlass geben würde, ist nicht erkennbar.
Kein Anhalt besteht weiter dafür, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist schließlich nicht ersichtlich, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden könnten, auf denen die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufungen durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG eingehalten.
Die vom Kläger persönlich eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Entscheidungen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der Entscheidungen des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13500544 |