Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufklärung. Übergehen eines Beweisantritts
Orientierungssatz
Eine Verletzung des § 103 SGG durch das unbegründete Übergehen eines Beweisantrittes kommt nur dann in Betracht, wenn ein Beweisantritt iS der einschlägigen Vorschrift der ZPO erfolgt. Danach müssen beim Sachverständigenbeweis die zu begutachtenden Punkte bezeichnet werden (§ 403 ZPO iVm § 118 Abs 1 SGG).
Normenkette
SGG §§ 103, 118 Abs 1; ZPO § 403
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.04.1990; Aktenzeichen L 10 An 1760/87) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darf das Bundessozialgericht (BSG) die Revision gegen das Urteil eines Landessozialgerichts (LSG) ua nur zulassen, wenn
- das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG oder des
gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Genügt die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG sei seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von dem Arzt Dr. Da nicht mit hinreichender Begründung gefolgt, ist seine Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Das gilt ebenso für die vom Kläger gegebene Anregung, den zuvor als Sachverständigen nach § 109 SGG gehörten Arzt Dr. Di gemäß § 109 SGG die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T zu äußern. Im übrigen liegt in einem Antrag nach § 109 SGG nicht gleichzeitig ein Beweisantrag nach § 103 SGG (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67), was weiterer Darlegung nicht bedarf.
Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel auch darin, daß das LSG seinem Begehren, dem Sachverständigen Dr. Di von Amts wegen die Gelegenheit zu geben, sich zum Gutachten des Prof. Dr. T zu äußern, nicht entsprochen hat. Der behauptete Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger mit seiner diesbezüglichen Anregung keinen zulässigen Beweisantrag gestellt hat. Eine Verletzung des § 103 SGG durch das unbegründete Übergehen eines Beweisantrittes kommt nur dann in Betracht, wenn ein Beweisantritt im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Zivilprozeßordnung (ZPO) erfolgt. Danach müssen beim Sachverständigenbeweis die zu begutachtenden Punkte bezeichnet werden (§ 403 ZPO iVm § 118 Abs 1 SGG). Dazu hätte vorliegend gehört, daß der Kläger im einzelnen das Beweisthema hätte angeben müssen, zu welchem der Sachverständige hätte nochmals gehört werden sollen. Schon hieran fehlt es, so daß offen bleiben kann, ob die Anregung im Schriftsatz vom 9. März 1990, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden ist, überhaupt als Beweisantrag aufrechterhalten worden ist. Im übrigen hat sich das LSG mit dem Vorbringen des Klägers eingehend auseinandergesetzt.
Der Kläger hat schließlich den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), auf den er seine Beschwerde gleichfalls stützt, nicht hinreichend "bezeichnet" (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Dafür wären Ausführungen erforderlich gewesen, mit welchem - das Urteil des Berufungsgerichts tragenden - Rechtssatz das LSG von welchem - eine Entscheidung des BSG tragenden - Rechtssatz in welcher Hinsicht abgewichen ist. Diesbezügliche Ausführungen zu dem Urteil des LSG, das sich mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt, fehlen. Der Kläger äußert sich lediglich kritisch über die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung. Auf eine Verletzung des insoweit angezogenen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann allerdings der im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG).
Nach alledem ist die Beschwerde ohne Prüfung in der Sache zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen