Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen L 12 KA 7/17)

SG München (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen S 49 KA 469/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2017 (L 12 KA 7/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 274 399 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Entziehung der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).

Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1.3.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge betrieb die Klägerin das ... MVZ zunächst weiter. Ab dem 21.7.2015 ordnete der Zulassungsausschuss (ZA) jedoch auf Antrag der Klägerin das Ruhen der Zulassung des von ihr getragenen MVZ bis zum 31.12.2015 mit der Begründung an, dass in dem MVZ seit dem 1.7.2015 keine Ärzte mehr tätig seien. Den Antrag der Klägerin, das Ruhen über den 31.12.2015 hinaus zu verlängern lehnte der ZA ab und entzog der Klägerin die Zulassung mit Wirkung zum 31.12.2015. Widerspruch, Klage und Berufung gegen diesen Bescheid blieben ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

1. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG Beschluss vom 16.11.1995 - 11 BAr 117/95 - SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; BSG Beschluss vom 14.8.2000 - B 2 U 86/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f mwN).

Die Klägerin bezeichnet die folgende Rechtsfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Kann einem MVZ, dessen Zulassung aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses ruht, schon während des Ruhenszeitraums die Zulassung entzogen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dieses MVZ seine Tätigkeit wiederaufnimmt (insbesondere wenn die Sechs-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist)?"

Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil mit der Wendung, "wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dieses MVZ seine Tätigkeit wiederaufnimmt", ein von den Feststellungen des LSG abweichender Sachverhalt unterstellt wird. Das LSG hat festgestellt, dass nach dem 30.6.2015 keine Ärzte und auch kein ärztlicher Leiter mehr in dem MVZ tätig gewesen seien und dass "der Entfall der Entziehungsgründe" innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 95 Abs 6 S 3 SGB V ausgeschlossen werden könne (Urteilsumdruck S 10 unten). Zur Begründung hat sich das LSG ua auf Darlegungen der Klägerin in dem damals ebenfalls beim Bayerischen LSG anhängigen Parallelverfahren L 12 KA 79/16 (vgl dazu die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage im Verfahren zum Aktenzeichen B 6 KA 6/18 B) bezogen. Danach sei die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit des MVZ nicht beabsichtigt. Vielmehr gehe es der Klägerin nur noch um die Verwertung der Anstellung der Nuklearmedizinerin K. An die genannten Feststellungen wäre der Senat auch in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren gebunden (§ 163 SGG). Nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem genannten Verfahren zum Aktenzeichen B 6 KA 6/18 B steht im Übrigen fest, dass dem ... MVZ die Stelle der Nuklearmedizinerin K. bereits seit dem 1.4.2014 nicht mehr zuzuordnen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl dazu BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12719875

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