Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Stehen Art 6 und 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Art 3 der Verordnung (EWG) des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Nr 1408/71), nationalen Regelungen entgegen, nach denen eine aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährte französische Zusatzrente in vollem Umfang sowohl mit Beiträgen zur französischen Krankenversicherung als auch mit Beiträgen zur deutschen Krankenversicherung der Rentner herangezogen wird?
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft noch die Höhe der vom Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. September 1993 nachgeforderten Krankenversicherungsbeiträge.
Der im April 1924 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Mai 1984 von der Beklagten Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Zusatzrenten bezieht der Kläger von der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung der Beigeladenen und von der französischen Zusatzpensionskasse für Bergleute „Caisse de retraites complementaires des ouvriers mineurs”, im folgenden CARCOM). Vom Bruttobetrag der französischen Zusatzrente, der sich im Streitzeitraum auf Beträge zwischen 2.384,19 Franc und 2.538,45 Franc je Quartal belief, wird jeweils ein Betrag für die „Cotisation Assurance Maladie” (2,4 % Beitrag an die französische Krankenversicherung, zwischen 57,22 Franc und 60,92 Franc je Quartal) abgezogen. Nachdem die Beklagte von dieser Zusatzrente erfahren hatte, forderte sie mit den Bescheiden vom 7. September 1993 (betreffend die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. September 1993 sowie ab dem 1. Oktober 1993) und mit Bescheid vom 13. September 1993 (betreffend die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 30. Juni 1989) die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Bruttobetrag. Mit weiterem Schreiben vom 17. Dezember 1993 forderte sie erneut die Zahlung von 1.005,67 DM an rückständigen Beiträgen. Die Widersprüche des Klägers gegen die Erhebung von KVdR-Beiträgen auf die Zusatzrente der CARCOM blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. April 1994). Die Klage hatte teilweisen Erfolg. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die „Bescheide” vom 7. September 1993, 13. September 1993 und 17. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1994 ua insoweit aufgehoben, als die Beklagte auch den jeweiligen Betrag an Cotisation Assurance Maladie als beitragspflichtig behandelt hat (Gerichtsbescheid vom 8. Februar 1995). Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (Urteil vom 23. Mai 1996). Soweit das SG die Klage hinsichtlich der Beitragsfestsetzung ab dem 1. Oktober 1993 übergangen habe, habe sich die Beklagte bereit erklärt, die Berücksichtigung des streitigen Betrages nach Rechtskraft der Entscheidung des LSG zu überprüfen. Soweit das SG die Bescheide auch hinsichtlich der aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nachzuentrichtenden Beiträge aufgehoben habe, wende sich die Berufung hiergegen nicht. Ob die vom Kläger bezogene französische Zusatzrente überhaupt dem Begriff der Versorgungsbezüge iS des § 229 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zuzuordnen sei, sei nicht zu prüfen, da der Kläger den Gerichtsbescheid insoweit nicht angefochten habe. Zahlbetrag für die Beitragsbemessung sei die französische Zusatzrente ohne den einbehaltenen Betrag für die Cotisation Assurance Maladie. Abweichend von den der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zugrundeliegenden Fällen (Hinweise auf die Urteile des 12. Senats des BSG vom 21. Dezember 1993, SozR 3-2500 § 237 Nr 3 und 4) dürfe der Abzugsbetrag nicht berücksichtigt werden, weil sich die Beitragsbemessung zur KVdR an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten zu orientieren habe. Der Kläger erwerbe aufgrund des einbehaltenen Betrages zur Cotisation Assurance Maladie keine Leistungsansprüche gegen die französische Krankenversicherung. Das Bruttoprinzip im Rahmen der Beitragsbemessung gelte nicht für den in Rede stehenden Beitrag, weil dieser nicht mit dem in Deutschland anfallenden Steuerabzug vergleichbar sei. Dies gelte auch in Ansehung der Tatsache, daß nach französischer Auffassung ein „bloßer Solidarbeitrag” ohne jeglichen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gegen die französische Sozialversicherung erhoben werde. Die französische Praxis der Beitragsabführung in diesen Fällen verstoße zwar gegen europäisches Recht (Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ≪EuGH≫ vom 28. März 1985, SozR 6050 Art 33 Nr 1), das habe aber keine Auswirkungen in dem Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten. Solange tatsächlich Beiträge vom französischen Rentenversicherungsträger einbehalten würden, dürften diese von der Beklagten nicht in die Bemessung der Beiträge zur KVdR einbezogen werden. Das Solidaritätsprinzip schließe eine solche Doppelbelastung des Beitragspflichtigen aus.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB V, § 229 SGB V, § 385 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 180 Abs 5 Nr 2 RVO. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die vom Kläger bezogene Zusatzpension dem maßgeblichen Begriff der Versorgungsbezüge zuzuordnen sei; dies sei indessen zu bejahen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 30. März 1995, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Das vom LSG zitierte Urteil des EuGH vom 28. März 1985 betreffe allein gesetzliche Renten; darum handele es sich bei den Leistungen der CARCOM nicht, so daß auf sie Art 33 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im folgenden: EWGV 1408/71; Abl EG Nr L 149/2 vom 5.7.1971) keine Anwendung finde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Mai 1996 – L 4/1 Kn 14/95 – aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 8. Februar 1995 – S 7 Kn 79/94 – insoweit aufzuheben, als dadurch die Bescheide der Beklagten vom 7. September 1993, 13. September 1993 und 17. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1994 insoweit aufgehoben worden sind, als die Beklagte bei den Versorgungsbezügen der CARCOM in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. September 1993 auch den jeweiligen Betrag an „Cotisation Assurance Maladie” als beitragspflichtig behandelt hat.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
II
Das Verfahren ist auszusetzen.
Der Senat sieht sich an einer Entscheidung des Rechtsstreits gehindert. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten über die Bemessung der Beiträge des Klägers zur deutschen KVdR nach dem Bruttobetrag seiner französischen Zusatzrente entsprechen zwar dem innerstaatlichen Recht. Die zweimalige Belastung mit einem Krankenversicherungsbeitrag – sowohl nach französischem als auch nach innerstaatlichem Recht – begründet jedoch Zweifel, ob ein Verstoß gegen Art 6 (allgemeines Diskriminierungsverbot) und Art 48 bis 51 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (im folgenden: EGVtr; – „Maastrichter Fassung” –) sowie gegen Art 3 EWGV 1408/71 vorliegt. Denn die zweimalige Beitragsbelastung trifft den Kläger allein deshalb, weil er als Arbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht hat. Eine (mittelbare) Diskriminierung ist aber auch in gesetzlichen Tatbeständen zu sehen, bei denen die Gefahr besteht, daß sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (vgl EuGH vom 23. Mai 1996 – C-237/94 –, Slg I-2617 RdNr 18 mwN). § 237 SGB V in der maßgeblichen Auslegung unter Berücksichtigung des sog Bruttoprinzips (dazu unten 2.) ist – obwohl die Bestimmung unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Versicherten Anwendung findet – geeignet, Wanderarbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern zu benachteiligen, die nur in einem Mitgliedsstaat beschäftigt waren (vgl EuGH vom 7. März 1991 – C-10/90 –, SozR 3-6050 Art 3 Nr 1); dies folgt schon daraus, daß diese Vorschrift über ihren Satz 2 auch auf § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V Bezug nimmt, wonach Zusatzrenten selbst dann als beitragspflichtige Einnahmen gelten, wenn sie aus dem Ausland bezogen werden. Entsprechendes galt für die hier einschlägigen Vorgängervorschriften in § 180 RVO. Den Wanderarbeitnehmern erwächst hieraus die spezifische Benachteiligung, daß wegen des Bruttoprinzips die im Ausland – möglicherweise ebenfalls unter Verstoß gegen europäisches Recht – auferlegte Beitragsbelastung nicht vor einer erneuten Heranziehung bewahrt. Die aus einem anderen Mitgliedsstaat bezogene, dort bereits mit einem Krankenversicherungsbeitrag belastete Zusatzrente wird somit durch die in Deutschland geltende Beitragsregelung im Ergebnis stärker belastet als eine von einem deutschen Träger gezahlte Zusatzrente, ohne daß für diese Diskriminierung sachliche Gründe erkennbar wären (dazu unten 3.).
1a) Von dieser europarechtlichen Vorfrage hängt die Entscheidung des Senats ab (zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit allein durch das nationale Gericht vgl EuGH vom 28. November 1991 – C-186/90 –, Durighello, Slg 1991, I-5773, 5795 RdNr 9, SozR 3-6050 Art 45 Nr 4 Satz 10). Wenn der europarechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz für Wanderarbeitnehmer eine zweimalige Heranziehung der französischen Zusatzrente des Klägers für die Finanzierung der KV ausschließt, dann darf der Senat der Revision der Beklagten nicht stattgeben, obwohl – was noch zu zeigen ist – nur diese Entscheidung dem innerstaatlichen Recht genügt. Wegen der möglichen Diskriminierung nach Maßgabe des europäischen Rechts, womit die Anwendung des innerstaatlichen Rechts gehemmt wäre, käme eine Zurückweisung der Revision in Betracht. Allein aus dem Umstand, daß die Beteiligten ggf zuständige Gerichte eines anderen Mitgliedstaates nicht angerufen haben (was vorliegend für die Beitragserhebung in Frankreich denkbar wäre), kann nicht auf die Unzulässigkeit der Vorlage geschlossen werden (EuGH vom 5. Juni 1997 – C-105/94 –, Celestini, Slg 1997, I-2971 RdNr 23); dies gilt auch mit Blick darauf, daß sich das Vorgehen des Klägers gegen die ihn – wegen der Höhe des Beitragssatzes – stärker belastende innerstaatliche Regelung richtet.
b) Die Vorlagefrage ist auch im übrigen entscheidungserheblich, weil der Revision keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen.
aa) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Einbeziehung des als Beitrag an die französische Krankenversicherung (Cotisation Assurance Maladie) bereits abgeführten Anteils an der Zusatzrente, die der Kläger von der französischen CARCOM bezieht, in die Beitragsbemessung für die KVdR, wie sie die Beklagte für die Zeiträume von Dezember 1988 bis Juni 1989 (durch Bescheid vom 13. September 1993) und von Juli 1989 bis September 1993 (durch Bescheid vom 7. September 1993) festgesetzt hat. Hinsichtlich des Zeitraumes ab Oktober 1993 hat die Beklagte zwar ebenfalls mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. September 1993 die den Kläger belastende Festsetzung getroffen, das SG hat darüber jedoch nicht entschieden. Unabhängig von der – vom LSG zitierten – Prozeßerklärung der Beklagten, die Berücksichtigung des streitigen Beitrages ab dem 1. Oktober 1993 nach Rechtskraft der LSG-Entscheidung zu überprüfen, hätte der Kläger insoweit wegen eines übergangenen Anspruchs nach § 140 Abs 1 SGG vorgehen können. Die Entscheidung hätte binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden müssen (§ 140 Abs 1 Satz 2 SGG). Nachdem dies unterblieben ist, steht die Beitragsbemessung ab Oktober 1993 auch nicht zur Prüfung im Revisionsverfahren.
bb) Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die noch im erstinstanzlichen Verfahren angegriffene Einbeziehung der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung in die Beitragserhebung zur KVdR, die der Kläger von der Beigeladenen bezieht. Zwar hat das SG auch insoweit den angefochtenen Bescheid aufgehoben, die Beklagte hat den Gerichtsbescheid – wie ihr Berufungsantrag zeigt – in diesem Punkt aber nicht angegriffen, so daß er insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.
cc) Verfahrenshindernisse, die bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind, stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG ungeachtet des in § 144 Abs 1 SGG geregelten Berufungsausschlusses zulässig; denn nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG gilt diese Berufungsbeschränkung nicht bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, wie es hier der Fall ist. Dabei umfaßt der Begriff der wiederkehrenden Leistung auch Beiträge (Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl § 144 Rz 23 aE unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 1984, 790; ebenso Bley in: Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, SGG § 144 Rz 63, 65 mit Bezugnahme auf BSG vom 23. Mai 1989 – 12 RK 23/88 –). Folgte man dieser Ansicht nicht, so hätte dies – entsprechend § 143 SGG – die Zulassungsfreiheit einer solchen Beitragsstreitigkeit auch unterhalb der Bagatellgrenze zur Folge, was der Senat hier indessen nicht zu entscheiden braucht.
2. Nach der innerstaatlichen Gesetzeslage umfaßt – entgegen der Ansicht des LSG – der „Zahlbetrag” der der Rente vergleichbaren Einnahmen iS des § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V sowie iS von dessen Vorgängervorschrift in § 180 Abs 6 Nr 2 RVO auch den als Cotisation Assurance Maladie abgeführten Betrag in Höhe von 2,4 % auf die Zusatzrente der CARCOM. Über die Höhe des nach innerstaatlichem Recht geschuldeten KVdR-Beitrags besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Beklagte legte als Beitragssatz zugrunde: 6,3 % für 1988, 6,65 % für 1989 bis 1991, 6,35 % für 1992, 6,95 % für 1993 (vgl zur Bestimmung des Beitragssatzes in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse § 385 Abs 2a RVO iVm § 20 Reichsknappschaftsgesetz ≪RKG idF vom 22. Dezember 1983, BGBl I 1532, 1542≫, § 248 Abs 1 SGB VI).
a) Der Kläger ist als Bezieher einer Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten (§ 19 RKG). Für die Krankenversicherung der Beklagten galten schon nach § 20 RKG – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich die Vorschriften der RVO. Demnach galt für solche Rentner bis Ende 1988 als Grundlohn, von dem die Beiträge zu erheben waren (§ 385 Abs 1 Satz 1 RVO), nach § 180 Abs 5 RVO bzw dem inhaltsgleichen Abs 6 dieser Norm neben dem Zahlbetrag der Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Nr 1) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge, Nr 2). Mit der Revision ist hier von der Anwendung des Abs 6 auszugehen, der Versicherungspflichtige betrifft, die „nicht nach § 165 Abs 1 Nr 3 versichert sind”; diese Bestimmung umfaßt allein die Rentner und Rentenantragsteller der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung. Als Versorgungsbezüge in diesem Sinne galten nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen. Diese Bestimmung galt nach Satz 3 aaO auch dann, wenn Leistungen dieser Art – wie hier die Zusatzpension der CARCOM – aus dem Ausland bezogen werden (§ 180 Abs 8 Satz 3 RVO). Daß diese Rente nicht als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 180 Abs 8 Satz 1 RVO, die auch die knappschaftlichen Renten umfaßte, anzusehen ist, folgt schon aus dem Urteil des Knappschaftssenats des BSG vom 28. Juli 1977 – 5 RKn 8/76 – (vgl S 6 des Urteilsabdrucks). Soweit das BSG dort ausgeführt hat, bei der CARCOM handele es sich nicht um eine gesetzliche Rentenversicherung iS des zur Anwendung gelangenden saarländischen Landesrechts, gilt dies auch vorliegend, zumal der 5. Senat auf einen einheitlich verstandenen Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt hatte. Seiner weiteren Begründung, wonach es sich um eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung handelt, die auf einer Vereinbarung der Tarifpartner beruht, stehen keine neuen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren entgegen. Auch ausweislich der im Verfahren vor dem LSG eingereichten Unterlagen der Beklagten steht die Ergänzungsrente neben den Sozialversicherungsrenten.
b) Seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 hat sich an dieser Rechtslage inhaltlich nichts geändert. Zu den „beitragspflichtigen Einnahmen” (dem früheren Grundlohn), nach denen die Beiträge nunmehr zu bemessen sind, gehört bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt ua § 229 SGB V entsprechend. Dessen Abs 1 Satz 1 stimmt mit dem früheren § 180 Abs 8 Satz 2 RVO inhaltlich überein (vgl zum Vorstehenden BSG vom 6. Februar 1992, SozR 3-2500 § 229 Nr 1 Satz 3). Die französische Zusatzrente des Klägers unterliegt somit grundsätzlich der Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Satz 2 SGB V.
c) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Beitragsbemessung der „Zahlbetrag” der der Rente vergleichbaren Einnahmen „Versorgungsbezüge”) zugrunde liegt. Dies folgt für die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Rentner aus § 237 Nr 2 SGB V und zuvor aus der identischen früheren Regelung in § 180 Abs 5 und 6 Nr 2 RVO. Es trifft auch zu, daß das Gesetz eine Definition des Begriffs „Zahlbetrag” nicht enthält. Insoweit verweist das LSG aber mit Recht auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG, welcher sich in anderem Zusammenhang mit diesem Begriff auseinandergesetzt hat. Dessen Beurteilung schließt sich der erkennende Senat an. Danach ist schon nach dem Wortsinn nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (BSG vom 21. Dezember 1993, SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 5). Der „Zahlbetrag” läßt Abtretungen, Pfändungen, Aufrechnungen, Verrechnungen und Abzweigungen außer Betracht; denn die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags durch den Versorgungsträger an den Berechtigten setzt wieder ein, sobald solche „vorläufigen” Regelungen (im Unterschied zur Übertragung des Stammrechts beim Versorgungsausgleich) ihre Wirkung verlieren (aaO S 5 f). Des weiteren bleiben die nach dem früheren Scheidungsrecht an den geschiedenen Ehepartner weitergeleiteten Unterhaltsrenten beitragspflichtig (BSG 21. Dezember 1993, SozR 3-2500 § 237 Nr 4), wofür das BSG insbesondere auf die Erfüllung einer schuldrechtlichen Unterhaltsverpflichtung der Versicherungspflichtigen abgestellt hat (aaO S 14).
Indessen erfassen weder der bloß temporäre Charakter von Abtretungen usw noch die schuldrechtliche Qualität der vom Versorgungsträger an Dritte ausgekehrten Leistungsteile abschließend jene Tatbestände, die aus der Sicht des Zahlbetragsbegriffs unberücksichtigt bleiben müssen. Zu diesem nicht abschließenden Katalog zählen auch jene Beträge, die von dem dem Versicherungspflichtigen geschuldeten Zahlbetrag an Dritte aufgrund anderer, zB öffentlich-rechtlicher Verpflichtung abgeführt werden. Die Auslegung des Gesetzes führt zu dem Ergebnis, daß „Zahlbetrag” der Bruttobetrag der Versorgungsbezüge ist, dh der Gesamtbetrag ohne die Berücksichtigung von Abzügen.
aa) Dies folgt zunächst aus dem dem gesamten Beitragsrecht in der Sozialversicherung innewohnenden Grundsatz, wonach der Bruttobetrag des Arbeitsentgelts beitragspflichtig ist und besondere Zweckbestimmungen von Teilen des Arbeitsentgelts in aller Regel unbeachtlich bleiben (BSG vom 30. März 1995, SozR 3-2500 § 240 Nr 20 S 76; „Bruttoprinzip”). Hierfür ist auf § 226 Abs 1 Nr 1 SGB V (beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten) zu verweisen; diese Norm stellt das Arbeitsentgelt gleichrangig neben die auch in § 237 Satz 1 SGB V genannten Einkommensarten. Soweit Beiträge zur Sozialversicherung bemessen werden, ist Bemessungsgrundlage der Beiträge der Bruttoverdienst; dies gilt gleichermaßen für Pflicht- wie freiwillige Versicherte (BSG vom 10. Mai 1991, SozR 3-2500 § 240 Nr 1 S 3, auch zur Besonderheit des „Prinzips des halben Bruttolohns” für Beiträge auf den Verdienst des Ehegatten, dann allerdings unter Abzug von Kindesunterhalt, unter Hinweis auf BSG ≪GS≫ vom 24. Juni 1985, BSGE 58, 183; ebenfalls zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Ehegatteneinkommen: BSG vom 26. März 1996, USK 9621; zur Berücksichtigung der AfA s BSG vom 27. November 1984, BSGE 57, 240; grds zum steuerbaren Gewinneinkommen BSG vom 29. April 1997 – 10/4 3/96 –, SozR 3-5420 § 3 Nr 2). Das Bruttoprinzip galt bereits im alten Recht (§ 180 RVO; vgl zB BSG vom 4. Juni 1991, SozR 3-2200 § 180 Nr 7 ≪kindbezogener Ortszuschlag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt≫; 28. Februar 1984, SozR 2200 § 180 Nr 16 ≪kein Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten≫).
bb) Die Geltung des Bruttoprinzips schließt es aus, dem Nachteil des Klägers „doppelte Beitragsbelastung” durch Cotisation und KVdR-Beitrag) mit dem Hinweis auf eine Verletzung eben dieses Maßstabes entgegenzutreten. Hieraus folgt für Einwände, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Leistungsfähigkeit stützen (vgl dazu BVerfG 29. Mai 1990, SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 11), daß ihnen im Bereich der Beiträge zur KV keine Beachtung geschenkt werden kann (BSG vom 7. November 1991, BSGE 70, 13, 17 ≪Mindestbeiträge für freiwillige Mitglieder≫; vgl zur „beitragsmäßigen Leistungsfähigkeit” BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 3. Februar 1993, SozR 3-2500 § 240 Nr 11 S 42 unter Hinweis auf BVerfG, 6. Dezember 1988, BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 199 ≪KVdR≫).
cc) Ebenso hat das BSG zur Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 10 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V entschieden: Bei Renten wird hinsichtlich eines die Familienversicherung ausschließenden „Gesamteinkommens” auf den „Zahlbetrag” abgestellt; in Abgrenzung zum steuerrechtlichen Einkommensbegriff hat es für den Zahlbetrag einer Betriebsrente klargestellt, daß die Rente ohne Abzüge zu berücksichtigen ist, dh insbesondere nicht nur nach ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil sowie auch ohne Berücksichtigung anderer steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten (BSG vom 10. März 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr 5 S 24 f).
dd) Bei der Anwendung des Bruttoprinzips kommt es nicht darauf an, ob die Einziehung der Cotisation Assurance Maladie möglicherweise gegen Art 33 EWGV 1408/71 verstößt. Da die Erhebung einer zulässigen Abgabe auf die Zusatzrente wegen des für die KVdR geltenden Bruttoprinzips ohne Einfluß auf die umstrittene Beitragserhebung ist, muß dies erst recht dann gelten, wenn eine solche Abgabe unzulässig wäre; das gilt insbesondere auch, wenn die Abgabe wegen Art 33 EWGV 1408/71 unzulässig wäre, weil die Krankenversicherungsleistungen nicht zu Lasten des Krankenversicherungsträgers in demselben Mitgliedsstaat gehen, nach dessen Rechtsvorschriften der Beitrag einbehalten wird. Der Senat kann somit dahingestellt sein lassen, ob die Auffassung der Beklagten durchgreift, wonach Art 33 EWGV 1408/71 nicht auf solche Leistungen anzuwenden sei, die auf tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhen (vgl EuGH vom 16. Januar 1992 – C-57/90 –, Slg 1992, I-75, SozR 3-6050 Art 13 Nr 5). Die Cotisation nicht bei der Beitragsbemessung in der KVdR zu berücksichtigen, läßt sich nicht – worauf aber die Begründung des Berufungsgerichts hinausläuft – aus dem Gesichtspunkt rechtfertigen, daß das deutsche Recht in Ansehung einer aus dieser Sicht rechtswidrigen Beitragsbelastung in Frankreich „nachzugeben” habe. Dieses Interesse hätte der Kläger allein mit der Anfechtung der Erhebung der Cotisation Assurance Maladie in Frankreich geltend zu machen.
3. Der Senat begehrt Antwort auf die Frage, ob die im folgenden dargestellte Doppelbelastung von Wanderarbeitnehmern grundsätzlich gegen den europarechtlichen Gedanken der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern verstößt und dies ggf auch nicht deshalb hinzunehmen ist, weil sie sich durch sachliche Gesichtspunkte rechtfertigt. Die Doppelbelastung sieht der Senat darin, daß Wanderarbeitnehmer wie der Kläger, die aus einem anderen Mitgliedstaat eine Zusatzrente aufgrund der dort geleisteten Beschäftigungsjahre erworben haben und in ihren Heimatstaat „mitnehmen”, sowohl mit dem Krankenversicherungsbeitrag im anderen Mitgliedstaat als auch in ihrem Mitgliedstaat mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet werden.
a) Das in Art 6 EGVtr niedergelegte allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist für Arbeitnehmer durch die Art 48 bis 51 EGV sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, insbesondere die EWGV 1408/71, umgesetzt und konkretisiert worden (vgl dazu EuGH vom 7. März 1991 – C-10/90 – aaO S 3 f). Für Wanderarbeitnehmer dienen diese Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt (aaO S 4 mwN). Ihrem Zweck nach sollen die Bestimmungen verhindern, daß ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. So könnte der Verlust von Vergünstigungen der sozialen Sicherheit, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sichern, die Wanderarbeitnehmer davon abhalten, vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (aaO). Der Sache nach kann aber nichts anderes gelten, wenn in Fällen wie hier anstelle eines Anspruchsverlustes eine spezifische Mehrbelastung durch zusätzliche Beiträge infolge der Wanderbewegung in Rede steht. Denn die vorbezeichneten Vorschriften sollen gerade die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen, daß sie alle Diskriminierungen beseitigen, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten ergeben (EuGH vom 25. Juni 1997 – C-131/96 – RdNr 29, EAS Art 3 Nr 13). Der so verstandene Gleichbehandlungsgrundsatz würde in bezug auf das deutsche Krankenversicherungsbeitragsrecht gebieten, jedenfalls den Zusatzrentenbetrag, der auf die Cotisation entfällt, von der Heranziehung zur KVdR zu befreien; alternativ wäre auch denkbar, § 229 Abs 1 S 2 SGB V (bzw die Vorgängerbestimmung in § 180 Abs 8 Satz 3 RVO) nicht auf solche Auslandsrenten anzuwenden, die bereits mit einem entsprechenden Beitrag im anderen Mitgliedsstaat belastet sind. Anderenfalls erschiene die beitragsrechtliche Behandlung der Zusatzrente des Klägers unverhältnismäßig, insbesondere persönlich unzumutbar, soweit den erhobenen Beiträgen keine Leistungen gegenüberstehen.
Dabei begegnet es keinen Bedenken, den aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Kläger als Arbeitnehmer iS der Bestimmungen des EGVtr und der EWGV 1408/71 anzusehen (EuGH vom 31. Mai 1979, Rs 182/78, Slg 1979, 1977, 1993 RdNr 4, SozR 6050 Art 22 Nr 4 zur für die ganze EWGV 1408/71 gültigen Definition in Art 1 Buchst a; die Anwendbarkeit auf Rentner stillschweigend voraussetzend EuGH vom 7. März 1991 – C-10/90 – aaO).
b) Dem möglichen Verstoß läßt sich nicht erfolgreich entgegenhalten, daß die Beitragsmehrbelastung in absoluten Beträgen eher von zu vernachlässigender Größe erscheint. Zwar beschränkt sie sich im zugrundeliegenden Streitfall – beispielhaft am Monat September 1993 gezeigt – auf einen monatlichen Beitrag zur KVdR in Höhe von 0,42 DM (6,95 % Beitragssatz auf 2,4 % der französischen Zusatzrente, entsprechend 0,00144 % dieser Rente von 252,25 DM). Letzten Endes geht es aber nicht nur um diese Beitragsmehrbelastung. Ist zur Vermeidung der Diskriminierung nur ein einziger Beitrag – entweder in Frankreich oder in Deutschland – zulässig, dann ergibt sich ein Beitrag von monatlich 17,53 DM (6,95 % auf 252,25 DM Rente).
c) Eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern könnte mit der Begründung verneint werden, daß sich der Schutz durch das maßgebliche europäische Recht nicht auf eine Zusatzrente erstreckt, da Art 33 EWGV 1408/71 nicht anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift ist die Belastung mit einem Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung nur in dem Mitgliedsstaat zulässig, zu dessen Lasten die Kosten der Leistungen gehen, dh die Einbehaltung der Cotisation wäre mangels Kostenlast der französischen Krankenversicherung im Falle des Klägers unzulässig. Indes hat der EuGH diesen Diskriminierungsschutz nicht auf Bezieher einer Rente tarifvertraglicher Natur angewendet (EuGH vom 16. Januar 1992 – C-57/90 –, SozR 3-6050 Art 13 Nr 5). Damit eignet sich die Bestimmung des Art 33 Abs 1 EWGVO 1408/72 nicht mehr dazu, eine Ungleichbehandlung des Klägers zu vermeiden. Daraus kann allerdings nicht weiter gefolgert werden, Art 33 Abs 1 EWGVO 1408/72 in dieser Auslegung treffe eine abschließende Regelung für das Zusammentreffen von Beiträgen mit der Folge, daß bei tarifvertraglichen Zusatzrenten diese Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei.
Wenn diese Bestimmung solche Zusatzrenten nicht einbezieht, dann ist damit noch nicht in europarechtlicher Hinsicht die Belastung dieser Rente mit einem Krankenversicherungsbeitrag ohne Gegenleistungsanspruch zugelassen. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch die dazu vorliegende Rechtsprechung des EuGH lassen erkennen, daß eine Beitragserhebung auf Zusatzrenten ohne Gegenleistungsanspruch im anderen Mitgliedstaat auch dann noch zulässig ist, wenn sich damit in einer Art von doppelter Beitragserhebung wie im vorliegenden Falle eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit verwirklichen sollte. Der bloße Umkehrschluß in dem Sinne, daß dann, wenn eine doppelte Beitragserhebung (nur) bei Sozialversicherungsrenten ausgeschlossen sei, diese bei Zusatzrenten unter allen Umständen erlaubt sei, ist nicht zulässig. Hier bedarf es vielmehr einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH. Im einschlägigen Urteil vom 16. Januar 1992 – C-57/90 – aaO prüft der EuGH den Rechtsgrundsatz, wonach auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates anwendbar sind, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, welche „Rechtsvorschriften” umfaßt werden. Wenn insoweit tarifvertragliche Vereinbarungen – wie sie hier der Zusatzrente zugrunde liegen – selbst unter der Voraussetzung, daß eine behördliche Entscheidung sie für allgemeinverbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat, nicht eingeschlossen sein sollen, so besagt dies doch noch nichts darüber, ob und inwieweit Leistungen, die von diesem Rechtsgrundsatz nicht erfaßt sind, damit zugleich aus dem Schutzbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes herausfallen.
Eine unmittelbare oder mittelbare (EuGH vom 2. August 1993 – C-259/91 ua –, Allué, Slg I-4309, 4333 RdNr 11, unter Bezugnahme auf Urteil vom 15. Januar 1986, Rs 41/84, Pinna, Slg 1986, 1) Diskriminierung des Klägers unter Verletzung der bezeichneten Bestimmungen des EGVtr und der EWGV 1408/71 wäre dann zu verneinen, wenn eine diskriminierende Vorschrift durch objektive, von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers unabhängige Erwägungen gerechtfertigt ist und diese in einem angemessenen Verhältnis zu deren Zweck stehen (EuGH vom 23. Mai 1996, – C-237/94 –, Slg 1996, I-2617, 2638, RdNr 19; es gelten nur Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gem Art 48 Abs 3 EGV: EuGH vom 7. März 1991 – C-10/90 – Masgio, SozR 3-6050 Art 3 Nr 1 S 5).
Fundstellen
Haufe-Index 1175861 |
SozSi 1999, 120 |