Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 23.01.2023; Aktenzeichen S 24 AS 216/21) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 13.02.2024; Aktenzeichen L 7 AS 105/23) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund(§ 160 Abs 2 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2,§ 169 SGG ) .
a) Grundsätzliche Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden(stRspr; vgl etwaBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6;BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN) .
In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt(stRspr; zuletzt etwaBSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16 ;BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3 ;BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3 ). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren(stRspr; zuletzt etwaBSG vom 12.8.2021 - B 12 R 11/21 B - juris RdNr 8 ;BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B - juris RdNr 3 mwN;BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B - juris RdNr 7 ;BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 3 ;BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3 ;BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3 ) .
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung behauptet zwar - allerdings unter Hinweis auf den hier nicht einschlägigen§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG -, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, formuliert aber keine Rechtsfrage im vorstehend umschriebenen Sinne.
b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen(stRspr; vgl etwaBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 13;BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN) .
Eine solche Divergenz hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung führt lediglich aus, dass das Urteil des LSG dem Urteil des Senats vom 30.6.2021( B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11) widerspreche. Die Beschwerdebegründung zitiert aber jedenfalls keinen abstrakten Rechtssatz des LSG. Eine - gemessen an der Rechtsprechung des BSG - behauptete "unrichtige" berufungsgerichtliche Entscheidung als solche begründet aber gerade nicht den Revisionszulassungsgrund der Divergenz(zuletzt etwaBSG vom 19.10.2023 - B 11 AL 37/23 B - juris RdNr 9 ) .
c) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen(stRspr; siehe bereitsBSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN) . Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht(stRspr; zBBSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2;BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6 ) .
Die Beschwerdebegründung macht zwar einen Verfahrensmangel geltend, soweit sie behauptet, das LSG habe zu Unrecht eine Prozessentscheidung statt einer Sachentscheidung getroffen. Dass die Voraussetzungen eines solchen Verfahrensmangels vorliegen, lässt sich der Beschwerdebegründung aber schon deswegen nicht entnehmen, weil sich ihr nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, was der Kläger zuletzt vor dem SG beantragt und mit welchem Ziel er Berufung eingelegt hat.
d) Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller Zulassungsgründe im Übrigen schon deshalb nicht den Anforderungen des§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG , weil der Kläger bereits den Sach- und Streitstand sowie die der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend dargestellt hat. Eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen(stRspr; zuletzt etwaBSG vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN;BSG vom 14.7.2023 - B 4 AS 12/23 B - juris RdNr 2 ;BSG vom 31.8.2023 - B 11 AL 31/23 B - juris RdNr 6 ) . Es fehlt eine solche geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs; der Begründung sind insofern lediglich Fragmente zu entnehmen. Auch der Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere deren Argumentationswege, werden nicht nachvollziehbar dargelegt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.
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Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI16443976 |