Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 05.02.2019; Aktenzeichen S 11 SO 95/17) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.02.2020; Aktenzeichen L 1 SO 46/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger bezog vom Beklagten bis zum 31.7.2015 Grundsicherungsleistungen, die er seit Februar 2014 nicht mehr in Empfang genommen hatte. Auf seinen Folgeantrag hin forderte der Beklagte ihn auf mitzuteilen, wovon er in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt bestritten habe, und wies ihn auf seine Mitwirkungspflichten hin. Die im Einzelnen angeforderten Unterlagen legte der Kläger nicht vor, sondern verwies auf seine bisherigen Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit. Der Beklagte versagte die Weitergewährung von Leistungen ab dem 31.7.2015 (Bescheid vom 29.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Mainz vom 21.11.2016; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 29.8.2017; Beschluss des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 17.5.2018 - B 8 SO 86/17 B; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ vom 8.4.2019 - 1 BvR 1909/18). Auf weitere Folgeanträge forderte der Beklagte den Kläger mit mehreren Schreiben erneut auf mitzuteilen, wovon er in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt bestritten habe, und wies ihn auf seine Mitwirkungspflichten hin, zuletzt auf den Folgeantrag vom 27.2.2017 (Schreiben vom 28.2.2017). Die angeforderten Unterlagen legte der Kläger nicht vor. Der Beklagte versagte die Weitergewährung von Leistungen (Bescheid vom 14.3.2017; Widerspruchsbescheid vom 20.6.2017). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 5.2.2019; Urteil des LSG vom 13.2.2020). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, der Beklagte habe in mehreren Schreiben im Einzelnen dargelegt, welche Erklärungen, Auskünfte und Nachweise der Kläger zu erbringen habe und dies ausreichend begründet.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beim BSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre insoweit nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Es stellen sich im vorliegenden Verfahren ersichtlich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (≪SGB I≫; vgl zum Begriff der mitzuteilenden "Tatsachen" BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr 3 RdNr 15 ff) und der Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I, weder im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Normen (vgl BSG vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr 3; vgl auch BSG vom 3.6.1981 - 11 RAz 3/80 - juris RdNr 19), noch im Hinblick auf Grund und Umfang der Hinweispflichten (vgl BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 8; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34), die konkreten Anforderungen an das Hinweisschreiben (vgl BSG vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr 13, S 12/13), die Mitwirkungsobliegenheiten selbst und ihren zeitlichen Umfang (vgl BSG vom 27.8.2019 - B 1 KR 1/19 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 47; BSG vom 30.8.2007 - B 10 EG 6/06 R - SozR 4-7833 § 6 Nr 4; vgl Voelzke in jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 60 RdNr 48) sowie zu den Folgen fehlender Mitwirkung (vgl BSG vom 26.5.1983 - 10 RKg 13/82 - SozR 1200 § 66 Nr 10).
Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Nach Aktenlage liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) vor.
Soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet, kann dies nicht Gegenstand einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde sein (BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13976069 |