Verfahrensgang
Tenor
Das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus seinem Schreiben vom 24. Juni 2021, mit dem er sich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2021 (B 13 R 13/21 C) wendet, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das erneute Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahr 1963 geborene Kläger begehrt wegen einer Verbitterungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung die Weiterbewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2014 hinaus. Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Duisburg vom 6.9.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28.2.2020 nach Einholung weiterer Befundberichte, einer ergänzenden Stellungnahme des vom SG beauftragten psychiatrischen Gutachters sowie eines zusätzlichen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Die akute Alkoholerkrankung, welche für die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ab dem 1.11.2008 maßgeblich gewesen sei, führe mittlerweile nicht mehr zu Symptomen; qualitative Leistungseinschränkungen seien nicht mehr festzustellen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger in einem von ihm selbst verfassten Schreiben Beschwerde zum BSG erhoben. Der für das Verfahren zuständige 13. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 23.6.2020 (B 13 R 104/20 B) die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie weder rechtzeitig noch von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden war. Das will der Kläger nicht akzeptieren. In zahlreichen weiteren Schreiben beklagt er sich darüber, dass die Formulierung "als unzulässig verworfen" mangelnden Respekt ihm gegenüber zum Ausdruck bringe, und fordert die Weiterführung des Prozesses mit weiteren Maßnahmen zur Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit. Der 13. Senat des BSG hat das als Anhörungsrüge gedeutet und diese verworfen (Beschluss vom 19.8.2020 - B 13 R 17/20 C). Weitere inhaltsgleiche Eingaben des Klägers wurden mit Beschlüssen vom 20.4.2021 (B 13 R 44/20 S) bzw vom 28.5.2021 (B 13 R 13/21 C) ebenfalls als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat gegen den zuletzt genannten Beschluss vom 28.5.2021 mit Schreiben vom 24.6.2021 erneut "Widerspruch" erhoben. Das BSG nehme die Darstellung seiner Erkrankung nicht wahr und versuche, ihn wegen eines fehlenden Rechtsbeistands bzw unter Berufung auf Fristen "mundtot" zu machen. Der Kläger beantragt ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Wahrheitsfindung erneut einen dreitägigen Aufenthalt in einer Fachklinik zur Feststellung seiner Erwerbsminderung. Der unter dem Aktenzeichen B 13 R 19/21 S registrierte Vorgang wird seit dem 1.7.2021 unter dem Aktenzeichen B 5 R 20/21 S geführt.
II
1. Nach Schließung des 13. Senats zum 1.7.2021 durch Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021 (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist die Zuständigkeit für die Streitsache gemäß Geschäftsverteilungsplan (Stand 1.7.2021) auf den 5. Senat übergegangen.
2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur formgerechten Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 28.2.2020 (seinem Prozessbevollmächtigten am 11.4.2020 zugestellt) hat keinen Erfolg.
a) Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs 3 SGG).
b) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung ist unzulässig (und deshalb nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes zu "verwerfen", vgl § 169 Satz 2 SGG), weil er weder innerhalb eines Monats nach Wegfall des zur Fristversäumung führenden Hindernisses noch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist eingegangen ist. Die Beschwerdefrist ist gemäß § 160a Abs 1 Satz 2 SGG einen Monat nach Zustellung des LSG-Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und damit am 11.5.2020 abgelaufen. Eventuelle Verzögerungen bei der Weiterleitung des Urteils durch den Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger nach der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO zurechnen lassen.
Unzulässig ist der Antrag darüber hinaus aber auch deshalb, weil er nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten angebracht wurde (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG, vgl dazu BSG Beschluss vom 17.8.2020 - B 9 V 20/20 B - juris RdNr 2 mwN). Auf das Erfordernis, sich im Verfahren vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie erneut in den Beschlüssen des BSG vom 23.6.2020, 19.8.2020 und 28.5.2021 ausdrücklich hingewiesen worden. Für sein Vorhaben, in Wahrnehmung seines "Bürgerrechts" sich selbst zu vertreten, gibt es im geltenden Recht keine Grundlage. Als oberstes Bundesgericht ist das BSG zur Entscheidung über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts berufen. Hierzu schreibt das Gesetz die Mitwirkung eines fachkundigen Prozessbevollmächtigten vor, der das Vorbringen des Beteiligten ordnet und auf rechtliche Relevanz prüft, ehe er es dem Gericht vorträgt. Dies dient einerseits dem Schutz der Beteiligten vor Belastungen durch aussichtslose Rechtsmittel. Andererseits soll der Vertretungszwang auch einen Beitrag dazu leisten, dass die begrenzten personellen Ressourcen der Justiz zur zeitnahen Rechtsschutzgewährung effektiv eingesetzt werden können (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6 mwN; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 2.12.2020 - 1 BvR 2527/20).
3. Soweit der Kläger erneut die Durchführung weiterer Maßnahmen der Sachaufklärung über das Vorliegen einer Erwerbsminderung fordert, ist dafür im Verfahren vor dem BSG aus Rechtsgründen kein Raum. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 28.5.2021 (B 13 R 13/21 C - dort RdNr 5) Bezug genommen. Auch zur Vermeidung solcher von vornherein aussichtsloser Anträge dient der Vertretungszwang vor dem BSG.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI14693299 |