Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.3.2018, mit dem die Verrechnung seiner Altersrente mit einer Forderung der beigeladenen Berufsgenossenschaft als zulässig angesehen worden ist.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 27.7.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil er keine Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160 Abs 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Der Kläger hat sich in seiner Beschwerdebegründung auf keinen dieser Gründe bezogen. Der Umstand, dass er die Entscheidung des LSG für sachlich falsch hält, reicht nicht aus, um den Zugang zur Revisionsinstanz zu eröffnen (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 = Juris RdNr 2; Senatsbeschluss vom 9.1.2014 - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 9).
Sollte sich der Kläger mit seinen Ausführungen sinngemäß auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stützen wollen, so fehlt es bereits an der Formulierung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - Juris RdNr 23). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Norm ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann.
Selbst wenn ansatzweise ersichtlich wird, dass der Kläger die Regelung des § 52 iVm § 51 SGB I für verfassungswidrig hält und sich insoweit schlagwortartig auf das Existenzminimum und das grundrechtlich geschützte Eigentum bezieht, genügt dies jedenfalls für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht. Denn die Beschwerdebegründung darf sich nicht auf die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl Senatsbeschluss vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - Juris RdNr 16). Diesen Anforderungen entspricht der Kläger nicht.
Unabhängig davon ist auch die Klärungsbedürftigkeit nicht ansatzweise dargetan. Der Kläger hat den der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalt nur rudimentär mitgeteilt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen, etwa zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, aus dem angegriffenen Urteil und den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12076535 |