Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 23.01.2018; Aktenzeichen L 4 KR 27/15) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 11.11.2014; Aktenzeichen S 62 KR 336/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen dem unter einer kompletten Querschnittslähmung mit motorischen Spastiken und Mastdarmlähmung leidenden Kläger und der beklagten Krankenkasse ist ein Anspruch auf Versorgung mit einer manuellen Rollstuhlzughilfe "Speedy B26" (sog Speedy-Bike) im Streit. Während das SG die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese zur Kostenübernahme für eine "elektronische Rollstuhlzughilfe" verurteilt hat, hat das LSG dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das SG habe über einen Streitgegenstand - die elektronische Rollstuhlzughilfe - entschieden, der nicht dem Begehren des Klägers entspreche. Für die vom Kläger begehrte manuell betriebene Rollstuhlzughilfe "Speedy B26" seien die Voraussetzungen nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V nicht erfüllt, weil diese zum Behinderungsausgleich nicht erforderlich sei. Der Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil der behandelnde Arzt darauf verwiesen habe, dass das begehrte "Sportbike" im Rahmen der von ihm und anderen Therapeuten durchgeführten Behandlungen notwendig sei. Denn es sei nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang das Gerät in das Behandlungskonzept einbezogen sei. Die sportliche Betätigung allein reiche dafür nicht aus (Urteil vom 23.1.2018).
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG sowie einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG in einer bestimmten Entscheidung aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung "beruht". Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).
Solche eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG begründenden Umstände können dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Dieser nimmt zwar eine Entscheidung des BSG vom 18.5.2011 (B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34) konkret in Bezug, er legt jedoch keine Abweichung im Grundsätzlichen dar, sondern führt ausdrücklich aus, das LSG verweise selbst auf diese Entscheidung, ziehe daraus jedoch falsche Rückschlüsse. Auch in seinen nachfolgenden Ausführungen misst der Kläger lediglich die Sachverhaltskonstellation seines Falls anhand der vorgenannten Rechtsprechung des BSG und zieht daraus den Schluss, dass das LSG auf der Basis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung seinen Fall falsch entschieden habe. Er stellt indessen keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Eine solche bloße "Subsumtionsrüge" erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen für eine Rechtsprechungsabweichung (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - Juris RdNr 16 mwN). Denn es fehlt an der Darlegung der Nichtübereinstimmung der Urteile im Grundsätzlichen. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, führt demgegenüber nicht schon zur Zulassung der Revision (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. In der Beschwerdebegründung werden auch die Voraussetzungen für die Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ist die Rüge bestimmter Verfahrensmängel allerdings ausgeschlossen bzw eingeschränkt.
Der Kläger sieht sich verfahrensfehlerhaft in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt, weil das LSG eine Überraschungsentscheidung getroffen habe. Denn es habe die Entscheidung des SG aufgehoben, nachdem es den Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, der ausweislich der Sitzungsniederschrift sowohl dem berechtigten Interesse des Klägers an einer erneuten Ausstattung mit einer Rollstuhlzughilfe als auch der rechtlichen Pflicht der Beklagten zur Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche nach § 33 SGB V habe entsprechen sollen. Dadurch sei dem Kläger ein berechtigter Anspruch auf eine erneute Versorgung mit einer Rollstuhlzughilfe suggeriert worden. Hätte das LSG in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung hingewiesen, hätte er (der Kläger) substantiiert vorgetragen, dass die Rollstuhlzughilfe zur Förderung und Kräftigung seines Oberkörpers beitrage und daher den typischerweise zu erwartenden Erkrankungen der oberen Extremitäten bei Querschnittsgelähmten vorbeuge und das tägliche Training mit dem Rollstuhlzuggerät die ärztlicherseits verordnete Therapie unterstütze. Zudem wäre substantiierter Vortrag bezüglich des Behandlungskonzepts unter Zuhilfenahme des beantragten Hilfsmittels erfolgt sowie dazu, dass das alte Rollstuhlzuggerät nicht den Therapieanforderungen entspreche.
Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend gemacht, so liegt ein solcher Verstoß nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verfahrensfehlerhaft: Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (vgl dazu zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8a und 8b mwN). Denn die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist daher verletzt, wenn das Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, der weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (so zB auch BFH Beschluss vom 19.4.2005 - XI B 243/03 - Juris RdNr 41 mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist deshalb aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nach bisherigem Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BSG Beschluss vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 8).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt nicht, keine hinreichende Gelegenheit gehabt zu haben, sich zum gesamten Streitstoff zu äußern. Allein der Umstand, dass das LSG mit seiner Entscheidung von seinem vorherigen "Vergleichsvorschlag" abgewichen ist, bewirkt nicht zugleich ohne Weiteres eine Überraschungsentscheidung. Es fehlt vielmehr an der Darlegung des Klägers, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt das LSG die Entscheidung gestützt hat, der weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dessen Heranziehung die Beteiligten nicht rechnen mussten. Allein die Einleitung des Vergleichsvorschlags damit, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer erneuten Ausstattung mit einer Rollstuhlzughilfe und die Beklagte die rechtliche Pflicht zur Versorgung habe, kann nicht dazu führen, dass die Beteiligten auch von einer für den Kläger positiven Entscheidung des LSG ausgehen mussten. Insoweit handelt es sich ersichtlich lediglich um einen Vorschlag zur einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits im Rahmen der Prozessförderungspflicht des Gerichts. Das wird schon aus dem im Vergleichsvorschlag ausdrücklich enthaltenen Zusatz: "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" deutlich sowie daraus, dass der Vergleichsvorschlag der Höhe nach nicht den Kosten für die begehrte manuelle Rollstuhlzughilfe entspricht, sondern lediglich denen für die Reparatur des Rollstuhlbikes, mit dem der Kläger bereits versorgt ist. Die Kosten des begehrten Hilfsmittels sind etwa doppelt so hoch. Dem entspricht auch die im Vergleichsvorschlag enthaltene Kostenregelung. Die Reparaturkosten für das bereits vorhandene Rollstuhlbike standen jedoch nicht im Streit. Der Vergleichsvorschlag seitens des LSG suggerierte daher ausgehend von den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Umständen keinesfalls, dass dieses bereits von einem Anspruch des Klägers auf die begehrte manuelle Rollstuhlzughilfe ausging, sondern allenfalls, dass eine Reparaturkostenübernahme in Betracht komme.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12037933 |