Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Beschwerdebegründung. Nichtberücksichtigung einer nicht vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Anlage
Orientierungssatz
1. Soweit in der von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdebegründung auf eine beigefügte Anlage verwiesen wird, kann diese bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde keine Berücksichtigung finden, wenn die Anlage nicht unterschrieben ist und auch sonst nicht erkennen lässt, ob sie vom Prozessbevollmächtigten verantwortet wird.
2. Hierfür genügt eine bloße Bezugnahme in der Beschwerdebegründung nicht. Erforderlich ist eine Begründung, die aus sich heraus erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernimmt (vgl BSG vom 15.4.1981 - 1 BA 23/81 = SozR 1500 § 160 Nr 44).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 08.03.2019; Aktenzeichen L 11/9 AS 276/13) |
SG Lüneburg (Urteil vom 09.01.2013; Aktenzeichen S 50 AS 59/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. März 2019 - L 11/9 AS 276/13 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H., U., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ist nicht dadurch schlüssig dargelegt, dass in der Beschwerdebegründung nur darauf hingewiesen wird, vor dem BVerfG sei ein Verfahren zur Frage anhängig, ob Sanktionsmaßnahmen als solche überhaupt rechtlich zulässig seien bzw gegen die Menschenwürde verstießen. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, ist nicht dadurch schlüssig bezeichnet, dass in der Beschwerdebegründung nur darauf hingewiesen wird, das bisherige Verfahren weise Verfahrensmängel auf. Mit diesen Vorbringen sind der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe zu prüfen ist (vgl dazu mwN nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 160a RdNr 235, 245, Stand 31.7.2019), diese nicht zu entnehmen.
Soweit in der von einem vor dem BSG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) unterzeichneten Beschwerdebegründung auf eine beigefügte Anlage verwiesen wird, kann diese bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 SGG) keine Berücksichtigung finden. Die Anlage ist nicht unterschrieben und lässt auch sonst nicht erkennen, ob sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verantwortet wird; hierfür genügt eine bloße Bezugnahme in der Beschwerdebegründung nicht. Erforderlich ist eine Begründung, die aus sich heraus erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernimmt (vgl zu diesen Anforderungen bei der Revision Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN). Auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde soll der von § 160a SGG festgelegte Begründungszwang eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen (vgl bereits BSG vom 15.4.1981 - 1 BA 23/81 - SozR 1500 § 160 Nr 44 mwN).
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Hieran ändert das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schreiben des Klägers vom 31.7.2019 nichts. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13397661 |