Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 04.02.2019; Aktenzeichen S 26 R 1039/16)

Bayerisches LSG (Urteil vom 07.05.2020; Aktenzeichen L 14 R 116/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist der Fortbestand einer Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht streitig. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger zum 9.10.1995 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 30.9.2015 den Bescheid vom 2.9.1991 auf, mit dem der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden war. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.5.2016 zurück. Das SG hat die Klage hiergegen abgewiesen. Das LSG hat mit Urteil vom 7.5.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend gemacht.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet der Kläger nicht hinreichend. Sie liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr, zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN).

Der Kläger rügt, das LSG habe die Urteile des BSG vom 30.4.1997 (12 RK 34/96 - BSGE 80, 215 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4) und vom 31.10.2012 (B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5) "nicht berücksichtigt". Nach diesen Entscheidungen sei eine Pflichtmitgliedschaft gemäß der Übergangsvorschrift des § 231 SGB VI nicht Voraussetzung für eine Fortgeltung der Befreiung. Der Kläger zitiert wörtlich und umfangreich Passagen aus letzterem Urteil, legt aber nicht dar, welche abstrakten Rechtssätze sich dort finden, denen das LSG widersprochen hat. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass das LSG, das sich bei seiner Beurteilung ausdrücklich auf diese Entscheidungen bezogen hat, einen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Der Vortrag, das LSG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt oder nicht hinreichend berücksichtigt, zielt allein auf die vermeintlich unrichtige Bewertung des Einzelfalls und vermag den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14113925

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