Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 25.08.2021; Aktenzeichen S 32 AS 361/20)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 25.05.2022; Aktenzeichen L 15 AS 410/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Der vorliegende Rechtsstreit bietet hierfür keinen Anhalt. Der Kläger mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Mechatroniker begehrt die Förderung einer Aus- bzw Weiterbildung zum Sounddesigner (Kosten etwa 20 000 Euro), die der Beklagte abgelehnt hat. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen, weil zum einen die Tatbestandvoraussetzungen für eine Förderung nach § 16 SGB II iVm §§ 81 ff SGB III nicht vorlägen. Es geht von einer nicht förderfähigen Ausbildung statt einer Weiterbildung aus und hat sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung gestützt, die keine weiteren klärungsfähigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Zum anderen bestehe, so die weitere Begründung des LSG, ein Anspruch auf Förderung einer konkreten Maßnahme nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null, die nicht gegeben sei. Auch insoweit stellen sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Die Entscheidung des LSG, auf die prognostischen Wiedereingliederungschancen des Klägers abzustellen, beruht in diesem Punkt auf den Besonderheiten des Einzelfalls.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), und es erscheint ausgeschlossen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurückgewiesen wurde.

Meßling

B. Schmidt

Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15641184

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