Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 26.04.2023; Aktenzeichen S 10 KR 44/23)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.07.2023; Aktenzeichen L 1 KR 70/23)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat mit am 22.8.2023 und 28.8.2023 eingegangenen Schreiben selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.7.2023, ihm zugestellt am 2.8.2023, eingelegt und mit am 30.8.2023 eingegangenem Schreiben sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann nämlich einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nämlich nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 und BSG vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3; BVerfG vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Der Kläger hat die Erklärung bisher nicht und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 2.8.2023 begann und mit Ablauf des 4.9.2023 endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht. Der Kläger ist auf das Erfordernis der fristgerechten Einreichung der PKH-Erklärung in der dem LSG-Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Estelmann

Bockholdt

Scholz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15977420

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge