Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 29.08.2018; Aktenzeichen S 63 KR 363/16)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27.05.2020; Aktenzeichen L 16 KR 472/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ihren Antrag auf eine Langfristgenehmigung für Krankengymnastik am Gerät lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Erkrankung der Klägerin die Voraussetzungen für eine Langfristgenehmigung nicht erfülle. Das SG hat ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.8.2018). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf Antrag der Klägerin ein fachorthopädischunfallchirurgisches Gutachten eingeholt. Nach Anhörung der Beteiligten hat es im Beschlusswege die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 27.5.2020).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Bezeichnung des hier allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN).

Wer sich wie die Klägerin auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11 = juris RdNr 5). Dazu muss auch gezeigt werden, dass ein anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - zu Protokoll einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder bei Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG nach Erhalt der Anhörungsmitteilung ausdrücklich gestellt oder aufrechterhalten hat (vgl BSG vom 16.7.2019 - B 13 R 150/19 B - juris RdNr 14 mwN; vgl dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18c mwN; zu § 124 Abs 2 SGG vgl BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52). Der Tatsacheninstanz soll durch einen Beweisantrag vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (stRspr; vgl insgesamt dazu zB BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).

Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Klägerin trägt insoweit nur vor, sie habe beantragt, ein "Obergutachten" einzuholen, und es wäre "dringend angebracht gewesen, ein weiteres Obergutachten erstellen zu lassen", nachdem das Gutachten nach § 109 SGG zu einem anderen Ergebnis als das Amtsgutachten gekommen sei. Damit legt die Klägerin weder dar, wann ein solcher Beweisantrag gestellt worden sei, noch dass sie an diesem auch auf die erfolgte Anhörung nach § 153 Abs 4 SGG erneut und ausdrücklich festgehalten habe.

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen - sinngemäß - auch die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügen möchte, bezeichnet sie nicht, worin eine Gehörsverletzung tatsächlich bestehen soll. Allein der Hinweis, es sei nicht ausreichend begründet worden, warum kein weiteres Obergutachten nötig sei, genügt insoweit nicht.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14263613

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