Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 10.08.2001)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. August 2001 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz bzw dem ab 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buch des Sozialgesetzbuches.

Der Beklagte hat bei dem Kläger einen GdB von 20 festgestellt und die vom Kläger begehrte Neufeststellung abgelehnt. Das Sozialgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1999 abgeändert, den Bescheid vom 25. Januar 2000 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, beim Kläger ab Antragstellung einen GdB von 30 festzustellen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 10. August 2001). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genügenden Weise begründet worden ist. Wird – wie hier – als Revisionsgrund ein Verfahrensmangel gerügt, so muß dieser nach der genannten Bestimmung „bezeichnet” werden. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels setzt voraus, daß im einzelnen ein Verhalten des Gerichts dargetan wird, das, die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen unterstellt, den behaupteten Verfahrensfehler schlüssig ergibt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 190 mwN). Diesem Erfordernis genügen die Darlegungen des Klägers nicht.

Der Kläger rügt, daß er, nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen habe, daß es in Erwägung ziehe, nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, klar geäußert habe, er wünsche eine mündliche Berufungsverhandlung und daß das LSG dem nicht entsprochen habe. Damit macht er indessen keine Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Denn § 153 Abs 4 SGG erlaubt eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß auch für den Fall, daß einer der Beteiligten oder beide sich gegen dieses Verfahren wenden und eine mündliche Verhandlung verlangen (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Aufl 1998, § 153 RdNr 14 ff; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 11). Denn die Beteiligten müssen einer Entscheidung des Berufungsgerichts durch Beschluß nicht zustimmen.

Da der Kläger keine weiteren Revisionszulassungsgründe bezeichnet hat, sondern lediglich ein Verhalten des LSG gerügt hat, das keinen Verfahrensmangel darstellt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175894

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