Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.07.2017; Aktenzeichen - L 2 R 2396/17) |
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 14.06.2017; Aktenzeichen S 12 R 1577/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2017 - L 2 R 2396/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Mit Urteil vom 19.7.2017 hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass das SG die am 9.5.2017 erneut erhobene Untätigkeitsklage des Klägers zu Recht abgewiesen habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids in erster Instanz Bezug genommen. Das SG hat die erneute Untätigkeitsklage bezüglich des klägerischen Antrags vom 19.8.2016 auf Umschulung zum technischen Produktdesigner in Fachrichtung Produktgestaltung und Konstruktion mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen. Der Kläger habe ein gleichgelagertes Begehren bereits wiederholt erfolglos geltend gemacht. Das SG habe den Kläger ausreichend zur Möglichkeit eines Gerichtsbescheids angehört, da es im Schreiben vom 6.6.2017 einen konkreten fallbezogenen Hinweis gegeben habe. Die Frist bis zum Erlass des Gerichtsbescheids am 14.6.2017 sei schon deshalb nicht zu kurz, weil eine Fristsetzung nicht notwendig sei.
Mit Beschluss vom 18.7.2017 hat das LSG ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Senatsmitglieder als unzulässig verworfen.
Mit Eingang beim BSG am 22.8.2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 26.7.2017 zugestellten Urteil beantragt. Er rügt einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG, weil der Senat nicht selbst über das Ablehnungsgesuch hätte entscheiden dürfen. Es sei außerdem gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden habe, ohne ihn vorher anzuhören. Er habe ein Anhörungsschreiben des SG vom 6.6.2017 nicht erhalten. Im Übrigen habe das SG vor Ablauf einer angemessenen Anhörungsfrist bereits am 14.6.2017 entschieden. Durch die fehlende Anhörung sei zugleich der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG verletzt worden; insoweit liege ein absoluter Revisionsgrund vor. Ihm sei eine volle Tatsacheninstanz genommen worden. Das LSG sei außerdem auf diese Rüge nicht eingegangen und habe dadurch auch selbst das rechtliche Gehör verletzt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil vom 19.7.2017 erfolgreich zu begründen. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 21.8.2017 nicht ersichtlich.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ausnahmsweise fehlen kann, wenn die weitere Rechtsverfolgung offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen kann (vgl BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; Senatsbeschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12; BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 41/12 R - SozR 4-5408 Art 14 Nr 1 RdNr 24).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nicht.
Es ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch das LSG ersichtlich. Das Berufungsgericht ist hier auf die Rüge des Klägers, das SG habe keine bzw eine mangelhafte Anhörung nach § 105 Abs 1 S 2 SGG durchgeführt, in seinem Urteil eingegangen. Dass das LSG der Argumentation des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Auch auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung kommt es nicht an (vgl Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7). Das rechtliche Gehör ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f = BVerfG SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG Beschluss vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit der Kläger rügt, das SG habe wegen fehlender bzw fehlerhafter Anhörung nicht durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden dürfen, übersieht er, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden kann. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl BSG Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a).
Ein solcher Fehler käme hier nur dann in Betracht, wenn das LSG die vom Kläger beantragte Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 SGG hätte aussprechen müssen. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn ein SG gegen die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 SGG verstoßen hat und dem Kläger dadurch sein gesetzlicher Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG), nämlich die Kammer in voller Besetzung, entzogen worden ist, darf das LSG in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht ist auch im Fall eines solchen wesentlichen Verfahrensmangels zwar ggf nach § 159 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 SGG befugt, nicht aber zwingend verpflichtet, den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1 - Juris RdNr 20; Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9). Daran ändert auch der Vortrag des Klägers, ihm sei durch die Sachentscheidung des LSG eine Gerichtsinstanz verloren gegangen, nichts. Denn es lässt sich aus Art 103 Abs 1 GG und auch dem Rechtsstaatsprinzip kein Rechtsanspruch darauf herleiten, dass der gesamte Sach- und Streitstoff in zwei Tatsacheninstanzen vollständig geklärt und rechtlich beurteilt wird (vgl BVerfG Beschluss vom 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 - Juris RdNr 30; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 8). Gerade weil das Berufungsgericht in vollem Umfang als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist und Präklusionsvorschriften nicht eingreifen, ist es auch nur im Ausnahmefall sachgerecht, den Rechtsstreit wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) an das SG zurückzuverweisen (vgl Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9). Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger in einem inhaltlich gleichgelagerten Verfahren vor derselben Kammer des SG (S 12 R 663/17; L 2 R 2235/17; B 13 R 18/17 BH) die dort - mit Schreiben vom 20.4.2017 - eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 105 Abs 1 S 2 SGG tatsächlich wahrgenommen hat. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die gleichgelagerte Entscheidung des SG hier darauf beruhen könnte, dass zwischen der Anhörungsmitteilung und der zweiten Entscheidung keine angemessene Frist (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 105 RdNr 13) mehr abgewartet worden ist.
Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, weil die abgelehnten Richter selbst im Beschluss vom 18.7.2017 (L 2 SF 2775/17 AB) über das Ablehnungsgesuch des Klägers und anschließend in der Hauptsache entschieden haben.
Das Revisionsgericht ist im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO (iVm § 202 S 1 SGG) grundsätzlich an Entscheidungen gebunden, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben (§§ 60, 177 SGG; vgl hierzu entsprechend BVerfGE 31, 145, 164; BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Allerdings ist das Revisionsgericht in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, dann nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 6).
Ein solcher Verstoß liegt hier nicht deshalb vor, weil die abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden haben. Ein Ablehnungsantrag hat zwar zur Folge, dass abgelehnte Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen (§ 60 Abs 1 SGG, § 47 ZPO). Daher ist über den Ablehnungsantrag grundsätzlich ohne die abgelehnten Richter von dem zuständigen Senat mit den nach der Geschäftsordnung berufenen Vertretern zu entscheiden. Art 101 Abs 1 S 2 GG lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (stRspr, vgl ua BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 7, 10; vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris RdNr 20 ff mwN). Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 - BVerfGK 5, 269, 281 f - Juris RdNr 54). Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus, denn diese würde Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verletzen.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht habe sich hier zum Richter in eigener Sache gemacht, weil es sich im Beschluss über das Ablehnungsgesuch mit dessen Begründung auseinandergesetzt habe und damit auf den Verfahrensgegenstand eingegangen sei, trifft dies nicht zu. Wenn das LSG in seinem Beschluss zunächst die Begründung des Klägers wiedergibt, erfüllt es damit lediglich seine Pflicht, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 24.2.2006 - 2 BvR 836/04 - BVerfGK 7, 325, 340 - Juris RdNr 50). Zudem muss ein abgelehnter Richter, der über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch entscheidet, begründen, weshalb das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10d).
Die abgelehnten Richter setzen sich insoweit nicht inhaltlich mit der vom Kläger als Befangenheitsgrund gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem vorangegangenen PKH-Beschluss auseinander, sondern verweisen insoweit auf die vom Kläger bereits - mit gleicher Begründung - erhobene Anhörungsrüge als den verfahrensrechtlich vorgesehenen Weg. Dies stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn das Mittel der Richterablehnung ist grundsätzlich nicht geeignet, sich gegen unrichtige bzw für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig, ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. Aus der in einer früheren richterlichen Entscheidung - hier über die PKH - vertretenen Rechtsansicht kann selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit gerade auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua - Juris RdNr 63; BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 13; BFH vom 16.1.2007 - VII S 23/06 ≪PKH≫ - Juris RdNr 7; BVerwG vom 16.10.2007 - 2 B 101/07 - Juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b). Solche Gründe, die über die Rüge einer Gehörsverletzung im PKH-Beschluss hinausgehen, sind hier nicht ersichtlich; sie liegen nicht allein deshalb vor, weil der Kläger den PKH-Beschluss als "nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar" bezeichnet hat. Der Kläger greift damit allein die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung an. Dies zeigt sich auch daran, dass er sämtliche beteiligte Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des LSG, dass das kurz vor dem Termin der mündlichen Verhandlung erhobene Ablehnungsgesuch wegen des PKH-Beschlusses nur dem verfahrensfremden Zweck diene, eine Entscheidung durch die bisher zuständigen Richter zu verhindern (vgl Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 60 SGG RdNr 149), nicht zu beanstanden.
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen war, hat er nach § 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Fundstellen
Dokument-Index HI11385773 |