Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 16.12.2022; Aktenzeichen S 21 KR 1360/21)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.07.2023; Aktenzeichen L 5 KR 25/23)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte mit seinem Begehren auf Übernahme der Kosten für diverse Präparate (ua Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des SG verwiesen (§ 153 Abs 2 SGG). Dieses hat ausgeführt, für die apotheken- und zum Teil verschreibungspflichtigen Arzneimittel fehle es bereits an der erforderlichen ärztlichen Verordnung. Die freiverkäuflichen Arzneimittel und Pflegeprodukte seien nicht verordnungsfähig und vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst. Bei den begehrten Nahrungsergänzungsmitteln lägen die Voraussetzungen von § 31 Abs 5 SGB V iVm der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vor (Gerichtsbescheid des SG vom 16.12.2022, Urteil des LSG vom 27.7.2023).

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

Die Durchsicht der Akten, das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG eingegangenen Schreiben und die vorgelegten Unterlagen haben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; vgl zum Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit etwa BSG vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R - BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr 18; vgl dazu, dass der Gesetzgeber Arzneimittel, Ernährungstherapien, Nahrungsergänzungsmittel und Nahrungsmittel einer eigenständigen Regelung in § 31 SGB V unterworfen hat, BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 12/04 R - BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 27; vgl dazu, dass die Versorgung mit diätischen Lebensmitteln, abgesehen von bilanzierten Diäten ≪vgl § 31 Abs 5 SGB V≫, nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist, BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 20/10 R = BSGE 109, 218 = SozR 4-2500 § 31 Nr 20, RdNr 17).

b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dafür ist nichts ersichtlich.

c) Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler sind nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Scholz

Bockholdt

Schlegel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16186800

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