Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Im Streit ist die Verpflichtung des Klägers, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Der 1961 geborene Kläger ist der Sohn der 1938 geborenen Hilfebedürftigen, der der Beklagte seit Dezember 2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zahlt. Die Klage, gerichtet gegen die Aufforderung des Beklagten, nach § 117 SGB XII Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen (Bescheid vom 22.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 2.3.2015), ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Stuttgart vom 1.4.2016; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 21.6.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII seien erfüllt; weder sei ein Unterhaltsanspruch der Hilfebedürftigen nach den Grundsätzen der sog Negativevidenz noch nach § 94 Abs 3 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Es könne nicht ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung oder eingehende rechtliche Überlegungen angenommen werden, dass der Unterhaltsanspruch der Hilfebedürftigen nicht bestehe. Den vom Kläger vorgelegten Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1974 und 1975 sei nur zu entnehmen, dass das "Recht zur Ausübung der elterlichen Gewalt" aus Gründen des Kindeswohls auf den Vater des Klägers übertragen worden sei. Diesen und weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Hilfebedürftige einer schweren Verfehlung iS des § 1611 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schuldig gemacht habe, der Unterhaltsanspruch also verwirkt sei. Es bedürfte deshalb einer genauen Feststellung der damaligen Umstände und einer Gesamtabwägung, die den Zivilgerichten vorbehalten sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht einen Verfahrensmangel (Verletzung rechtlichen Gehörs) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es ua Unterlagen im Zusammenhang mit dem in den 1970er Jahren durchgeführten Sorgerechtsverfahren nicht zur Kenntnis genommen habe. Hätte es dies getan, hätte es den Tatbestand des § 1611 BGB auch nach Maßgabe der sog Negativevidenz bejaht. Zudem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Folgende Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung seien klärungsfähig und -bedürftig:
"1. Besteht eine Auskunftspflicht nach §117 I 1 SGB XII, wenn die hilfebedürftige Person ihr - bei sich in Obhut befindendes - minderjähriges Kind, welches gemäß §117 I 1 SGB zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen wird, versucht hat umzubringen?
2. Besteht eine Auskunftspflicht nach §117 I 1 SGB XII, wenn die hilfebedürftige Person ihr - bei sich in Obhut befindendes - minderjähriges Kind, welches gemäß §117 I 1 SGB zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen wird, Körperverletzungen mithilfe eines Messers zugefügt hat?
3. Besteht eine Auskunftspflicht nach §117 I 1 SGB XII, wenn die hilfebedürftige Person nahe Angehörige (Elternteil oder Großelternteil) ihres minderjährigen Kindes, welches gemäß §117 I 1 SGB zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen wird, mit einer Waffe (hier Messer und Pistole) bedroht hat?
4. Hilfsweise: Besteht eine Auskunftspflicht nach §117 I 1 SGB XII, wenn die hilfebedürftige Person Ziffern 1 bis 3 (kumulativ) begangen hat?
5. Gilt in den Fällen der Ziffer 1 bis 4 die Rechtsprechung zur Negativevidenz ausnahmslos?
a. Im Falle der Bejahung der Ziffer 5: Welche Anforderungen sind an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass ein Sachverhalt betreffend die Ziffern 1 bis 3 gegeben ist, um unter Anwendung der Negativevidenz zu einem Ausschluss der Auskunftspflicht gemäß §117 I 1 SGB XII zu gelangen?
b. Im Falle der Verneinung der Ziffer 5: Welche Anforderungen gelten dann für die Darlegungs- und Beweislast?"
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) noch des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei den unter Ziff 1 bis 4 formulierten Fragen überhaupt um Rechtsfragen handelt, die über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Jedenfalls aber zeigt der Kläger den Klärungsbedarf nicht auf. Er legt nicht ausreichend dar, wieso mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Negativevidenz (BSG Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B - SozR 4-3500 § 117 Nr 2) bezüglich der aufgeworfenen Fragen noch Klärungsbedarf bestehen soll. Der 8. Senat des BSG hat sich dort der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 91, 375 ff) angeschlossen und ausgeführt, dass ein Auskunftsverlangen rechtswidrig sei, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht bestehe. Der Kläger legt nicht dar, weshalb die aufgeworfenen Fragen 1-4 - unterstellt, die von ihm in Fragen gekleideten (vom LSG nicht festgestellten) Tatsachenbehauptungen sind richtig - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Negativevidenz und der Unterhaltsrechtsprechung nicht bereits mit ja oder nein beantwortet werden können (zur Entscheidungserheblichkeit und zur fehlenden Auseinandersetzung mit der zivilrechtlichen Unterhaltsrechtsprechung s unten).
Soweit die vom Kläger aufgeworfenen Fragen erst nach einer Beweiserhebung durch das LSG beantwortet werden können, wofür sein Vortrag spricht, "jedenfalls hätten seitens des Berufungsgerichts weitere Beweiserhebungen vorgenommen werden müssen", setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung zur Negativevidenz der Rechtsprechung des 12. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen (≪NRW≫ Urteil vom 1.9.2010 - L 12 SO 61/09) ausdrücklich nicht gefolgt ist, wonach der Begriff der Negativevidenz die "Offensichtlichkeit des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs bei Unterstellung der Wahrheit des schlüssigen Sachvortrags der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommenen Person sowie Beweisbarkeit" mit der Folge meine, dass nur dann, wenn sich das Vorbringen des potentiell Auskunftspflichtigen (ggf nach Beweiserhebung) nicht belegen lasse, der Auskunftsanspruch bestehe.
Soweit der Kläger über die Rechtsprechung des Senats zur Negativevidenz hinaus in der von ihm behaupteten Fallgestaltung weiteren Klärungsbedarf sieht (Frage 5), legt er diesen nicht formgerecht dar. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 31.1.2018 - B 8 SO 79/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es.
Der Kläger legt nicht dar, dass der bezeichneten Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird. Er beschränkt sich insoweit darauf, die Rechtsprechung des BSG zu kritisieren, weil die Prüfung durch die Zivilgerichte dazu führe, dass Gewaltopfer zivilrechtlich die volle Darlegungs- und Beweislast treffe, und die vom Senat abgelehnte Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW, bei der vorliegenden Fallgestaltung als angemessen zu bezeichnen. Damit zeigt er aber weder auf, dass der höchstrichterlichen Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wurde noch legt er einen erneuten Klärungsbedarf dar, sondern greift unter Hinweis auf die (behaupteten) Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls (massive Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit durch die Mutter) nur die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag indes die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger legt auch nicht schlüssig dar, dass die von ihm formulierten Fragen für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sind. Dies hätte unter Auseinandersetzung mit den Gründen der LSG-Entscheidung bereits die Darlegung verlangt, dass das LSG von dem in den Fragen vorausgesetzten Sachverhalt ausgegangen ist. Schon daran fehlt es; vielmehr setzt der Kläger nur seine rechtliche Wertung und Würdigung der dem LSG vorgelegten Unterlagen an die Stelle der Würdigung durch das LSG (wenn auch in Fragen bzw Verfahrensrügen gekleidet - zu Letzterem gleich) und behauptet das Gegenteil dessen, was das LSG entschieden hat - nämlich, dass die behaupteten Verfehlungen allein aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachgewiesen seien und diese zugleich auch den Tatbestand des § 1611 Abs 1 BGB erfüllten (allerdings mit der Einschränkung, dass am Ende der Beschwerdebegründung doch davon ausgegangen wird, dass "jedenfalls ... weitere Beweiserhebungen" vorzunehmen gewesen seien). Damit ist aber die Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ordnungsgemäß dargetan. Zudem fehlt es an einer rechtlich fundierten und ggf mit zivilrechtlicher Rechtsprechung und Literatur belegten Prüfung, aus der sich ergibt, dass das behauptete Verhalten der Mutter den Tatbestand des § 1611 BGB überhaupt erfüllt.
Die unter 5. aufgeführten Fragen können schließlich auch deshalb nicht zur Bejahung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führen, weil es sich nicht um konkrete Rechtsfragen, sondern um abstrakte, allgemeingehaltene Fragen handelt, die durch den Senat allenfalls kommentar- oder lehrbuchartig beantwortet werden könnten. Dies vermag jedoch die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen.
Auch den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargetan. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1
Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden - was hier allerdings nicht der Fall ist - absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).
Der Kläger macht zwar einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) geltend, weil das LSG verschiedene Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen habe, räumt dann aber doch selbst das Gegenteil ein, indem er ausführt, das LSG habe in seinen Entscheidungsgründen bemängelt, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig und rudimentär seien. Soweit er dieser Aussage widerspricht und die Unterlagen als Nachweis seines Vortrags in der Berufungsinstanz als ausreichend betrachtet und darauf hinweist, dass er (vor dem SG) angeboten habe, weitere Belege vorzulegen (insoweit widersprüchlich, weil er gleichzeitig ausführt, gegenwärtig über keine weiteren Beweismittel zu verfügen), macht er letztlich einen Verstoß gegen § 128 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) bzw gegen § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) geltend. Ein Beschwerdeführer kann aber die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rügen einer fehlerhaften Beweiswürdigung und einer mangelnden Sachaufklärung in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet oder wie hier als eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezeichnet (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 20.11.2018 - B 8 SO 43/18 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 1 KR 19/18 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - juris RdNr 10). Soweit er geltend machen will, das LSG habe gegen § 128 SGG verstoßen, könnte darauf eine Verfahrensrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zulässigerweise nicht gestützt werden. Ist der Vortrag (auch) als Rüge der Verletzung des § 103 SGG zu verstehen, fehlte es an der weiteren Darlegung, dass er vor dem LSG einen Beweisantrag gestellt und diesen bis zuletzt aufrechterhalten hat (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; vgl dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18 f mwN). Das behauptet er noch nicht einmal.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI12903264 |