Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Darlegung eines Verfahrensmangels. Zu den Voraussetzungen für das Erfordernis einer Zurückverweisung an das Sozialgericht. Fehlen von Entscheidungsgründen. Nichtzulassungsbeschwerde
Orientierungssatz
1. Auch wenn die Voraussetzungen der Zurückverweisung der Sache an das SG gemäß § 159 Abs 1 SGG gegeben sind, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will. Insoweit ist im Revisionsverfahren die Ermessensentscheidung des LSG lediglich unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs zu überprüfen. Zum einen ist die Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren als vollständige zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet, sodass Verstöße des SG gegen seine Amtsermittlungspflicht nur im Ausnahmefall zu einer Zurückverweisung führen können. Zum anderen ist auch bei dem Vorliegen von gravierenden Verfahrensmängeln - etwa der Verletzung des rechtlichen Gehörs - im Rahmen der Ermessensausübung im Wesentlichen auf prozessökonomische Gesichtspunkte abzustellen; im Zweifel ist der Erwägung des LSG, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens der Vorrang einzuräumen (vgl BSG vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B, BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 = SozR 3-1300 § 16 Nr 1, BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R = SozR 3-2500 § 106 Nr 57).
2. Ein Urteil ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verworren sind, nur nichts sagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65 = SozR Nr 9 zu § 136 SGG und BSG vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83 = SozR 1500 § 136 Nr 8).
3. Entscheidungsgründe fehlen dagegen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84).
Normenkette
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 28.02.2005; Aktenzeichen L 2 SB 78/02) |
SG Lübeck (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen S 11 SB 29/01) |
Gründe
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat es durch Urteil vom 28. Februar 2005 abgelehnt, den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers über den vom Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung anerkannten Grad von 40 zu erhöhen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Kläger bestünden zwar Behinderungen in Gestalt einer Bauchwandschwäche bei Zustand nach operiertem Bauchwandbruch mit anhaltender Vorwölbung, zeitweisen Verdauungsstörungen und chronischen Schmerzen sowie von mittelgradigen Funktionsstörungen der Lenden- und leichten bis mittelgradigen der Halswirbelsäule, die mit Einzel-GdB von 30 sowie 20 bis 30 zu bewerten seien. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dres. T (Chirurg), R (Orthopäde) und C (Neurologe und Psychiater) sowie der weiteren beigezogen medizinischen Unterlagen bewerte der Senat den Gesamt-GdB jedoch nicht höher als mit 40. Die Beschwerden von Seiten der Bauchwandschwäche und der Wirbelsäule überschnitten sich, sodass der höchste Einzel-GdB (für die Bauchwandschwäche und ihre Folgen) lediglich um 10 erhöht werden könne. Da der Kläger - obwohl er von dem Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2005 darauf hingewiesen worden sei, dass das Begehren eines GdB von über 40 keine Aussicht auf Erfolg haben könne - das Berufungsverfahren fortgeführt habe, sei es sachgerecht gewesen, ihm Verschuldenskosten in Höhe von 400,- € aufzuerlegen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Zugleich begehrt er die Aufhebung der Entscheidung über die Verschuldenskosten.
I. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ordnungsgemäß dargetan ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf die Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die dem (vermeintlichen) Verfahrensmangel zu Grunde liegenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Diese Anforderungen hat der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht erfüllt.
1. Der Kläger rügt, dass das LSG die Berufung nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern die Sache nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG wegen eines verfahrensfehlerhaften Handelns des Sozialgerichts Lübeck (SG) unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an dieses Gericht zurückverweisen müssen. Einen derartigen Verfahrensmangel hat er jedoch nicht hinreichend dargelegt.
Es mangelt bereits an dem Vortrag, er - der Kläger - habe in der Berufungsinstanz eine derartige Zurückverweisung beantragt. Hat ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht lediglich einen Sachantrag gestellt, so kann dieses darüber entscheiden, ohne von sich aus der Frage einer Zurückverweisung näher zu treten (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - 7 BAr 61/84, JURIS; BSG, Beschluss vom 9. September 1998 - B 6 KA 34/98 B, JURIS).
Selbst wenn das Urteil des SG vom 25. Juni 2002 unter den vom Kläger pauschal behaupteten Verfahrensmängeln gelitten haben sollte, genügen die Darlegungen des Klägers nicht, um die Zulassung der Revision mit einem Verstoß des LSG gegen § 159 Abs 1 SGG begründen zu können. Auch wenn die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 SGG gegeben sind, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will. Insoweit ist im Revisionsverfahren die Ermessensentscheidung des LSG lediglich unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs zu überprüfen. Zum einen ist die Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren als vollständige zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet, sodass Verstöße des SG gegen seine Amtsermittlungspflicht nur im Ausnahmefall zu einer Zurückverweisung führen können. Zum anderen ist auch bei dem Vorliegen von gravierenden Verfahrensmängeln - etwa der Verletzung des rechtlichen Gehörs - im Rahmen der Ermessensausübung im Wesentlichen auf prozessökonomische Gesichtspunkte abzustellen; im Zweifel ist der Erwägung des LSG, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens der Vorrang einzuräumen (vgl BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - B 13 RJ 194/03 B, JURIS; SozR 3-1300 § 16 Nr 1; SozR 3-2500 § 106 Nr 57; BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1). Es ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass der vorliegende Fall ausnahmsweise eine Zurückverweisung gebot.
Das Berufungsgericht hat sich vorliegend dafür entschieden, den Rechtsstreit durch die von ihm für notwendig gehaltene Beweisaufnahme entscheidungsreif zu machen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern das insoweit ausgeübte Ermessen im Rahmen von § 159 Abs 1 Nr 2 SGG zu beanstanden sei. Insbesondere wird auch nicht deutlich, weshalb er durch diese Verfahrensweise des LSG in rechtserheblicher Weise benachteiligt worden sein könnte (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 8). Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei durch die Sachentscheidung des LSG eine Gerichtsinstanz verloren gegangen, hat er nicht bedacht, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, den gesamten Sach- und Streitstoff in zwei Tatsacheninstanzen vollständig geklärt und rechtlich beurteilt zu bekommen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass ein im Berufungsverfahren fortwirkender Verfahrensfehler des SG vom LSG nicht beseitigt werden konnte (vgl hierzu auch BSG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - 7 BAr 61/84, JURIS, mwN).
Die Rüge des Klägers, das LSG habe in seinem Urteil vom 28. Februar 2005 die Gründe der Ermessensabwägung nicht benannt, es habe sich nicht mit der Frage der Zurückverweisung an das SG auseinander gesetzt, begründet ebenfalls keine Benachteiligung des Klägers durch die Verfahrensweise des LSG. Unter Berücksichtigung der Prozessökonomie gilt: Ist eine Sache entscheidungsreif und sind fortwirkende Verfahrensmängel des SG - die der Kläger hier bereits nicht aufgezeigt hat - ohne Schwierigkeiten zu beseitigen, kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht. Sieht das LSG von einer solchen ab und entscheidet in der Sache, bedarf es keiner Begründung dieser Verfahrensweise. Jedenfalls ist eine Begründung dann überflüssig, wenn das Berufungsgericht durch eine Beweisaufnahme zum Ausdruck gebracht hat, es wolle in der Sache entscheiden und der Kläger nach Abschluss der Beweisaufnahme in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG eine Zurückverweisung nicht ausdrücklich beantragt (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - 7 BAr 61/84).
2. Mit dem Hinweis, der Tatbestand des LSG-Urteils sei unvollständig, bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Insoweit legt der Kläger zwar dar, dass dem Tatbestand des Urteils nach seiner Ansicht Ausführungen zum Verfahrensgang fehlen. Mängel im Tatbestand sind jedoch nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, sondern nach § 139 SGG zu beseitigen. Danach kann die Berichtigung des Tatbestandes, wenn er andere Unrichtigkeiten und Unklarheiten - als Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die nach § 138 SGG jederzeit von Amts wegen zu berichtigen sind - enthält, binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils beantragt werden. Der daraufhin vom Gericht zu erlassende Beschluss ist unanfechtbar; eine weitere Berichtigung kann in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden.
Ebenso wenig ist damit ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG vom Kläger hinreichend dargelegt worden. Abgesehen davon, dass danach das Urteil nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes enthält, fehlt es auch an einer Begründung des Klägers dazu, inwiefern das Urteil auf dem von ihm behaupteten Mangel beruhe; die Beschwerdebegründung enthält insoweit keine Ausführungen (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - 7 BAr 61/84, JURIS). Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die angefochtene Entscheidung, hier also die Zurückweisung der Berufung, nicht erfolgt wäre, wenn das LSG bei der Abfassung des schriftlichen Urteils im Tatbestand auch die näheren Angaben gemacht hätte, die er in seiner Beschwerdebegründungsschrift benennt.
3. Entsprechendes gilt für die vom Kläger geltend gemachten Mängel in den Entscheidungsgründen des LSG; auch insoweit bezeichnet er keinen Zulassungsgrund. Er legt lediglich dar, dass es zu bestimmten Punkten an Ausführungen des LSG mangele bzw dessen Begründung seiner Ansicht nach nicht hinreichend sei. Damit setzt er der Rechtsauffassung des LSG zwar seine eigene entgegen, macht aber bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht geltend, das Urteil sei entgegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht mit Gründen versehen. Ein Urteil ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verworren sind, nur nichts sagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG; SozR 1500 § 136 Nr 8). Entscheidungsgründe fehlen dagegen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - 7 BAr 61/84, JURIS).
4. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫)geltend macht, entsprechen seine Darlegungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Unklar bleibt, inwieweit die seiner Ansicht nach mangelhaften Entscheidungsgründe ihn in diesem Recht verletzt haben könnten. Dieses gilt insbesondere für sein Vorbringen, den Urteilsgründen ließen sich keine Ausführungen dazu entnehmen, aus welchen Gründen die "unnötige" chirurgische Beweiserhebung erfolgt sei.
5. Ein Verfahrensfehler des LSG iS einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (a) oder eines Verstoßes gegen einen damit zusammenhängenden Anspruch auf rechtliches Gehör (b) ist vom Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan worden.
a) Werden Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu im Hinblick auf die Beschränkung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist und der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis der behaupteten Ergebnisse der unterlassenen Beweisaufnahmen von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines Beweisantrags, den das LSG übergangen haben könnte. Der Kläger spricht zwar einen "modifizierten Beweisantrag vom 14.6.2004" an, teilt aber nicht mit, welchen genauen Inhalt dieser hatte und inwiefern er in dem daraufhin erstatteten Gutachten unberücksichtigt geblieben ist. Soweit der Kläger angibt, er habe mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 das Verhalten des Vorsitzenden beanstandet, im Beweistermin vom 14. September 2004 eine gezielte Befragung des Sachverständigen Dr. T nicht zugelassen zu haben, ist hierin bereits nach seinem eigenen Vortrag kein Beweisantrag zu erblicken. Sein weiteres Vorbringen, substantiiert einen Katalog ungeklärter Fragen vorgetragen zu haben, wird ebenfalls nicht konkretisiert. Der Kläger hat überdies die Umstände nicht hinreichend dargelegt, die das LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - zur (beantragten) weiteren Sachaufklärung hätte drängen müssen. Entscheidend ist insoweit nicht, ob er selbst die weitere Beweiserhebung für erforderlich hält und dieses auch im Revisionsverfahren belegen kann. Erforderlich sind vielmehr Ausführungen zu dem Vorliegen objektiver Umstände, die das LSG hätten veranlassen müssen, dem behaupteten Beweisantrag Folge zu leisten. Hier fehlt es insoweit bereits an Darlegungen zur materiellen Rechtsauffassung des LSG, aus der sich ergeben könnte, dass die betreffende Beweiserhebung notwendig - bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig anzusehen waren. Die Rechtsauffassung des LSG legt der Kläger nicht dar. Er kritisiert auch an dieser Stelle lediglich das Vorgehen des LSG und führt aus, warum seiner Ansicht nach eine weitere Beweiserhebung notwendig gewesen wäre bzw setzt der Beweiswürdigung des LSG seine eigene entgegen. Die Rüge einer unzutreffenden Beweiswürdigung ist jedoch von vornherein nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht als Zulassungsgrund geeignet.
b) Auch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsrüge (§ 62 SGG) fehlt es an hinreichenden Darlegungen. Wird ein Gehörsverstoß gerügt, muss nicht nur dargetan werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen durch die Verfahrensweise des Gerichts verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist darüber hinaus ferner, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - B 13 RJ 285/97; Beschluss vom 24. August 2004 - B 10 KG 3/04 B; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 62 RdNr 11c).
Zumindest letzteres hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend beachtet. Nach seinem eigenen Vortrag hat er eine ergänzende Befragung des medizinischen Sachverständigen zwar mehrmals schriftsätzlich geltend gemacht; auf die Nachfrage des Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung, ob es dabei verbleibe, habe er jedoch das weitere Vorgehen dem Vorsitzenden anheim gestellt. Den klägerischen Ausführungen ist mithin zu entnehmen, unmittelbar vor der Verhandlung nicht signalisiert zu haben, eine ergänzende Befragung weiterhin für erforderlich zu halten. Es fehlt daher insoweit an Darlegungen, alles Notwendige getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, seine behaupteten Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten zu haben. Jedenfalls dann, wenn vor dem Termin auf eine eindeutige Anfrage des Gerichts unter Hinweis auf das bisherige schriftsätzliche Vorbringen keine entsprechende Antwort folgt, ist auch von einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten zu erwarten, dass er in der mündlichen Verhandlung zumindest deutlich macht, er halte unter Bezugnahme auf früher gestellte Beweisanträge eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich (vgl Beschlüsse des BSG vom 14. Dezember 1989 - 2 BU 204/89; vom 30. Oktober 1990 - 8 BKnU 6/90; vom 30. März 1999 - B 9 VJ 1/98 B, alle JURIS).
6. Im Hinblick auf die vom Kläger erwähnten Gründe für eine Befangenheit der Sachverständigen und des Senatsvorsitzenden des LSG fehlt es bereits an Darlegungen dazu, dass er im Berufungsverfahren entsprechende Ablehnungsgesuche angebracht habe. Bezüglich des Vorsitzenden führt er vielmehr aus, dass dieser die Kritik an seinem Verhalten nicht habe mit Schweigen beantworten dürfen; solche Vorwürfe eines Beteiligten stellten eine "Vorstufe" für die Besorgnis der Befangenheit dar. Damit räumt der Kläger letztlich selbst ein, während des Berufungsverfahrens den Vorsitzenden nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu haben.
7. Soweit in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen wird, die Auferlegung von Verschuldenskosten sei rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 192 SGG fehlten, genügt dies nicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Die Rüge der Verletzung des § 192 SGG betrifft den Inhalt der Entscheidung und nicht das Verfahren (vgl BSG, SozR Nr 2 zu § 192 SGG ; BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - B 11 AL 199/03 B, JURIS).
II. Schließlich ist auch der gesonderte Antrag des Klägers, die Entscheidung des LSG über die Festsetzung von "Missbrauchskosten" aufzuheben, unzulässig. Gemäß § 165 iVm § 144 Abs 4 SGG ist ein Rechtsmittel zum BSG ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten handelt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 54). Diese Vorschrift umfasst nicht nur die (allgemeine) Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG (ebenso zum früheren § 192 SGG: BSG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - B 12 KR 56/98 B, mwN). Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient ähnlich wie die Berufungsbeschränkung in § 144 Abs 1 SGG der Prozessökonomie. Diese Regelung soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" um die Kosten des Verfahrens handelt (Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 12/1217 S 52). Sie wurde dem § 158 Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet und soll außerdem verhindern, dass das Rechtsmittelgericht die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung zumindest inzident mit nachprüfen muss, weil von dieser letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt (BSG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - B 2 U 84/04 B, JURIS).
III. Die nicht formgerecht begründete und somit unzulässige Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Entsprechendes gilt für den unstatthaften Antrag betreffend die Verschuldenskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen