Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 26.09.2019; Aktenzeichen L 18 SB 119/16)

SG Würzburg (Entscheidung vom 16.06.2016; Aktenzeichen S 14 SB 112/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 50.

Mit dem angefochtenen Berufungsurteil vom 26.9.2019 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen solchen Anspruch verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, weil das LSG gegen Denkgesetze verstoßen habe.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein (sinngemäß) behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Der Kläger ist der Ansicht, das LSG habe gegen Denkgesetze verstoßen, weil es einerseits in seinem Urteil dem Vorschlag eines GdB von 60 im Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. H. nicht gefolgt sei, andererseits die Kosten für dieses Gutachten auf die Staatskasse übernommen habe. Mit dieser Rüge kann der Kläger keinen Erfolg haben. Sie richtet sich gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15 mwN). Dies schließt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch die vom Kläger erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze aus (vgl BSG Beschluss vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 17 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13729604

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