Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus M zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 20.11.2020 hat das LSG den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Beschädigtenversorgung ab November 2013 wegen der Folgen eines Überfalls vom 30.10.1997 nach einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 40 nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin T aus M beantragt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.
II
1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall (s dazu unter 2.). Aus diesem Grund kommt die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Dies ist nicht erfolgt. Anders als geboten hat der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend dargetan. Ohne Wiedergabe des Sachverhalts (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände) kann der Senat aber nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung des LSG und/oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 23 mwN).
Soweit der Kläger rügt, dass sich das LSG ausschließlich auf die Ausführungen der als Sachverständigen gehörten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P gestützt habe und den Angaben des Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten T keinen Beweiswert beigemessen habe, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG jedoch der Beurteilung durch das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des LSG mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10; Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15).
Soweit der Kläger einen Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, erfüllt sein Vortrag nicht die besonderen Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 13.1.2021 - B 9 SB 32/20 B - juris RdNr 6 mwN). Auch kann ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat oder das LSG den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl zB Senatsbeschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht. Entscheidet das Berufungsgericht - wie hier - durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, so muss ein anwaltlich vertretener Beteiligter nach Zugang der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen. Andernfalls gilt ein früherer Beweisantrag als erledigt (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 3.4.2020, aaO; Senatsbeschluss vom 21.8.2018 - B 9 V 9/18 B - juris RdNr 8).
Der Kläger trägt jedoch weder vor, dass er einen vor der Anhörungsmitteilung des LSG gestellten Beweisantrag anschließend wiederholt habe, noch zeigt er auf, nach Zugang der Anhörungsmitteilung einen neuen Beweisantrag gestellt zu haben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14470792 |