Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Januar 1991 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, wegen einer bei ihr bestehenden Berufskrankheit Entschädigungsleistungen von der Beklagten zu erhalten, ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1987; Urteile des Sozialgerichts vom 27. Oktober 1989 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 10. Januar 1991). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei bei ihrer Tätigkeit als Farbabfüllerin zwar einer Lösungsmittelexposition ausgesetzt gewesen, doch seien die daraus resultierenden Beeinträchtigungen vollständig abgeklungen und Dauerschäden seien nicht zurückgeblieben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei zuzulassen, weil es das LSG verfahrensfehlerhaft unterlassen habe ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl sie dies schriftsätzlich beantragt habe.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten gesetzlichen Form.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann die Verfahrensrüge nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin trägt zwar vor, sie habe mehrfach, insbesondere mit Schriftsatz vom 17. August 1989, die Anhörung eines weiteren Sachverständigen beantragt. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht für eine schlüssige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats obliegt es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl zuletzt Beschluß des Senats vom 21. Januar 1991 – 2 BU 193/90 –). Es ist der Sinn der erneuten Antragstellung, zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 1991 ihren Beweisantrag zumindest hilfsweise zu dem Sachantrag stellen müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen